Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

Uegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 12. Weimar. 18. April 1862. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Da auch bei denjenigen Uebergängen von Grundeigenthum, welche in Folge 
der nach Maßgabe des Gesetzes vom 24. April 1833 namentlich in den Aem- 
tern Geisa und Dermbach theilweise noch bestehenden oder verabredeten ehelichen 
Gütergemeinschaft vorkommen, die gegenseitige gerichtliche Uebereignung und die Zu- 
schreibung des den Ehegatten zugehörigen Grundbesitzes zur ehelichen Gütergemein- 
schaft nach §. 1 des Gesetzes vom 20. April 1833, das Verfahren bei Ueber- 
tragung des Eigenthumes an Immobilien betreffend, und nach §. 133 des Ge- 
setzes über das Recht an Faustpfändern und Hypotheken vom 6. Mai 1839 zur 
Sicherstellung gegen Eigenthums= und andere Ansprüche Dritter nothwendig ist: 
so ertheilen wir, um das hierbei eintretende Verfahren auf thunlichst einfache 
Weise zu regeln, folgende Vorschriften: 
A. 
§. 1. 
Ist zwischen Personen, welche eine Ehe mit einander eingehen, die eheliche 
Gütergemeinschaft nach Maßgabe des §. 5 des Gesetzes vom 24. April 1833 
über die Aufhebung der Gütergemeinschaft bedungen, so haben dieselben, nach ge- 
schlossener Ehe, in Ansehung des einem jeden von ihnen zustehenden inländischen 
Grundbesitzes und unter katastermäßiger Bezeichnung desselben, die Beurtundung der 
in Folge der ehelichen Gütergemeinschaft eingetretenen Eigenth derungen be- 
züglich die Vermittelung dieser Beurkundung durch das zuständige Gericht (Nr. 4) 
bei dem Gerichte ihres Wohnortes zu beantragen. 
  
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