Uegierungs- Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 12. Weimar. 18. April 1862.
Ministerial-Bekanntmachung.
Da auch bei denjenigen Uebergängen von Grundeigenthum, welche in Folge
der nach Maßgabe des Gesetzes vom 24. April 1833 namentlich in den Aem-
tern Geisa und Dermbach theilweise noch bestehenden oder verabredeten ehelichen
Gütergemeinschaft vorkommen, die gegenseitige gerichtliche Uebereignung und die Zu-
schreibung des den Ehegatten zugehörigen Grundbesitzes zur ehelichen Gütergemein-
schaft nach §. 1 des Gesetzes vom 20. April 1833, das Verfahren bei Ueber-
tragung des Eigenthumes an Immobilien betreffend, und nach §. 133 des Ge-
setzes über das Recht an Faustpfändern und Hypotheken vom 6. Mai 1839 zur
Sicherstellung gegen Eigenthums= und andere Ansprüche Dritter nothwendig ist:
so ertheilen wir, um das hierbei eintretende Verfahren auf thunlichst einfache
Weise zu regeln, folgende Vorschriften:
A.
§. 1.
Ist zwischen Personen, welche eine Ehe mit einander eingehen, die eheliche
Gütergemeinschaft nach Maßgabe des §. 5 des Gesetzes vom 24. April 1833
über die Aufhebung der Gütergemeinschaft bedungen, so haben dieselben, nach ge-
schlossener Ehe, in Ansehung des einem jeden von ihnen zustehenden inländischen
Grundbesitzes und unter katastermäßiger Bezeichnung desselben, die Beurtundung der
in Folge der ehelichen Gütergemeinschaft eingetretenen Eigenth derungen be-
züglich die Vermittelung dieser Beurkundung durch das zuständige Gericht (Nr. 4)
bei dem Gerichte ihres Wohnortes zu beantragen.
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