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§. 2.
Diese Beurkundung bewirkt das Gericht, in dessen Bezirke die betreffenden
Grundstücke liegen. Sie erfolgt in vereinfachter Form dergestalt, daß in beson-
deren Nachträgen zu den betreffenden Erwerbs-Dokumenten oder, wenn die letz-
teren von den Interessenten nicht beigeschafft werden können, zu solchenfalles von
den in den Gerichts-Akten befindlichen Concepten derselben zu fertigenden beglau-
bigten Abschriften auf dem Grunde des Ehevertrages, von welchem Nachricht zu
den Grund-Akten zu bringen ist, das entstandene gütergemeinschaftliche Ei-
genthum der beiden Ehegatten bezeugt wird. Ein solches Zeugniß hat die recht-
liche Wirkung einer nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ausgefertigten
Uebereignungs-Urkunde. Im Uebrigen regelt sich dieses Uebereignungsverfahren nach
den für die Grundstücksübertragungen allgemein vorgeschriebenen Bestimmungen.
Dieses gilt namentlich auch von den gesetzlichen Voraussetzungen einer gerichtlichen
Grundstücksübereignung, von der Prüfung und Feststellung des Besitztitels, von
der Erörterung sich ergebender Differenzen (cf. §. 4 ff. des Gesetzes vom 20. April
1833, §.8. 160, 162 der Ausführungsverordnung zum Pfandgesetze u. s. w.),
von der Berichtigung der Hypotheken -Bücher, von der Benachrichtigung der Hypo-
theken-Gläubiger und der Kataster-Behörden.
g. 3.
Im Kataster wird bei dem betroffenen Konto der in den Besitz mit eintre-
tende Ehegatte auf dem Grunde des im §. 2 erwähnten Zeugnisses hinzuge-
schrieben, zu den Besitzernamen aber ausdrücklich beigefügt „in ehelicher Güter-
gemeinschaft laut Urkunde vo .. ...“ Inmn Uebrigen gilt auch für dieses Zu-
schreiben alles dasjenige, was wegen der Kataster-Führung und der Besitz-Verän-
derungsfälle insbesondere gesetzlich vorgeschrieben ist.
§. 4.
Liegt Grundbesitz der in die Gütergemeinschaft getretenen Ehegatten außer-
halb des unter §. 1 genannten Gerichtes, so hat dasselbe dem Gerichte der bele-
genen Sache von dem gestellten Antrage unter Bezeugung des bestätigten Ehever-
trages und der eingetretenen Gütergemeinschaft Kenntniß zu geben, das letztgenannte
Gericht aber bezüglich der unter seine Gerichtsbarkeit fallenden Grundstücke so, wie
oben angegeben, ebenfalls zu verfahren.