Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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B. 
8. 5. 
Erwerben in ehelicher Gütergemeinschaft lebende Ehegatten, sep es einzeln für 
sich (durch Erbgang r2c.) oder gemeinsam Grundbesitz innerhalb des Bezirkes derje- 
nigen Gerichtsbehörde, bei welcher der Ehevertrag bestätigt wurde und ist diese Be- 
hörde eine derjenigen, bei welcher nach §. 6 des Gesetzes vom 24. April 1833 
Verzeichnisse über die geschlossenen Eheverträge zu führen sind, so hat dieselbe von 
Amtswegen dafür zu sorgen, daß in der Uebereignungs-Urkunde der Erwerb „zur 
ehelichen Gütergemeinschaft“ jedesmal ausdrücklich bezeichnet werde. 
§. 6. 
Liegt der zu erwerbende Grundbesitz in dem Bezirke einer Gerichtsbehörde, 
auf welche die vorbezeichnete Voraussetzung Anwendung nicht erleidet, so haben die 
erwerbenden Ehegatten derselben die bestehende eheliche Gütergemeinschaft ausdrück- 
lich anzuzeigen und durch Vorlegung des Ehevertrages oder eines gerichtlichen Zeug- 
nisses nachzuweisen, worauf alsdann die Uebereignung „zur ehelichen Gütergemein- 
schaft“ ebenfalls zu erfolgen hat. 
. 7F. 
Auch im Kataster ist in den unter 8.8. 5 und 6 bezeichneten Fällen der zu 
bewirkenden Zuschrift die Bemerkung „in ehelicher Gütergemeinschaft“ stets hin- 
zuzufügen. 
§. 8. 
Wird die eheliche Gütergemeinschaft aufgelöst und fällt in dessen Folge dazu 
gehöriger Grundbesitz in das ausschließliche Eigenthum eines der beiden Ehegatten, 
so genügt es in Ansehung der desfallsigen Uebereignungsform, wenn dem betreffen- 
den Erwerbs-Dokumente ein jenen Eigenthumsübergang beurkundender Nachtrag hin- 
zugefügt, im Kataster der aus dem Eigenthume tretende Ehegatte und der Zusatz 
„in ehelicher Gütergemeinschaft" unter Anführung der gerichtlichen Urkunde ge- 
löscht, im Uebrigen aber nach den für die Eigenthumsübertragung an Grundstücken 
bestehenden gesetzlichen Vorschriften weiter verfahren wird. 
D. 
§. 9. 
Alle nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vorkommende sowie alle 
frühere, zur gerichtlichen Verhandlung gekommene, aber noch nicht völlig erle- 
digte Fälle sind nach den vorstehenden Vorschriften zu behandeln.
	        
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