Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhaypn, Nenstadt und Tautenburg 
2c. . 
verordnen zur Ausführung des von der deutschen Bundesversammlung in der 
Sitzung vom 23. Januar 1862 gefaßten Beschlusses nachträglich zu der allgemei- 
nen deutschen Wechfekordnung vom 26. November 1848 unter Zustimmung des 
getreuen Landtages, wie folgt: 
S. 1. 
Dem ersten Absatze des Artikel 2 der vdeutschen Wechsekordnung wird folgen- 
der Zusatz beigefügt: 
Dem Wechselgläubiger ist gestattet, neben der Execution gegen die Person 
seines Schuldners gleichzeitig die Execution in dessen Vermögen zu suchen. 
Der dritte Absatz des Artikel 2 der deutschen Wechselordnung ist aufgehoben. 
An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung: 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des Wechsel-Arrestes 
auch noch auszuschließen: 
a) gegen die Mitglierer der Ständeversammlungen während der Dauer 
der letzteren, 
b) gegen Offiziere und Soldaten, Auditeure, Militär-Aerzte und sonstige 
Militär-Beamte, solange sie sich im activen Dienste befinden, 
) gegen Civil-Staatsdiener im activen Dienste, 
d) gegen ordinirte Geistliche, 
eE.) gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft, sowie alle übrige auf dem 
Schiffe angestellte Personen, wenn das Seeschiff zum Abgehen fertig 
segelfertig ist 
t) wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet oder 
der Schuldner zur Güterabtretung zugelassen worden ist, wegen der 
früher entstandenen Forderungen und 
8) wenn der Schuld-Arrest wenigstens cin Jahr hindurch vollstreckt 
worden ist, wegen der früheren Forderungen desjenigen Gläubigers, 
welcher den Arrest beantragt hat, sofern derselbe nicht nachweist, daß 
dem Schuldner Befriedigungsmittel zu Gebote stehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.