Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

Juhalt. 
Seite des 
Regierungs- 
  
M. 
Markersdorf. Siehe Salzgelder-Einnahme. 
Medieinal-Ordnung vom 1. Juli 1858. Aufhebung des §. 44 der- 
selben im Betreff der Hebamenmmmm 
Medicin S##dirende auf der Universität Jena. 
Siehe Doktor-Prüfung. 
Militär--Dienstpflicht. Nachtrag vom 12. März 1862 zu dem Ge- 
setze vom 27. Juni 1 857 . ... ·................... 
Militckk-Dicnstpstichtige,ungehorsame,derenBegnadigung....... 
Milzbrand-Krankheiten der Thiere. Vorschriften uͤber das poltzeilicht 
Verfahren bei denselbhen . .. .. 
Munchenbernsdorf. Die dasige Salzgelder-Einnahme betreffend. ... 
N. 
Nachbilden und Nachdruck von Werken der Kunst und Wissenschaft. 
Gesetz zum Schutze des Eigenthumes an denselben 
Nadelholzzapfen, abgefallene, trockene in den ftskalischen Waldungen 
sind Überall zum Leseholze zu zählen. Nachtrag vom 20. November 1862 
zu der Verordnung vom 8. September 1851 über das Leseholzsammeln 
Neustadt a. d. Orla. Siehe Postentfernungen. 
Niederlande, Königreich. Siehe Püässe. 
Nolden, Maschinen-Construkteur zu Frankfurt a.M. Erfindungs-Patent 
für denselben auf eine Maschine zum Schälen von Welzen 
Notbohm, Bäckermeister zu Holzminden. Erfindungs-Patent für den- 
selben auf eine neue Bremsvorrichtung bei Fuhrwerkreen 
G. 
Ober-Appellations-Gerichtsordnung zu Jena vom 8. Oktober 
1816 und deren Nachtrag vom 25. Juni 1842. Nachtrag hierzu vom 
  
59. 
27. 
41. 
13—46. 
250. 
24. 
113. 
181. 
23. Juni 189992 . -,».................. 139—146. 
Oesterreich. Gleich der Knochenkohle sollen auch andere thierische Kohlen 
bei dem unmittelbaren Eingange aus dem freien Verkehre des Kaiser- 
chumes zollfrei gelassen weden .. . .. i 
12.
	        
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