64
Bergbau, sowohl der Regal-Bergbau, sammt den nach dem Bergge-
setze damit verbundenen Anstalten, als der Bergbem auf dem Regal nicht
unterworfene Fossilien;
die advokatorische und Notariats-Praxis;
die Ausübung der Heilkunde (einschließlich der Errichtung von Privat-
Heilanstalten) und der Thierheilkunde; das Apotheker-Gewerbe, die Erzeugung
künstlicher Mineral-Wässer (einschließlich der Errichtung von Trinkanstalten
für solche) und der Handel mit Arzenei-Waaren und Giften, die Thätigkeit
der Hebammen und des sonstigen ärztlichen Hülfs-Personals und der Lei-
chenwäscher;
der Privat-Unterricht und die auf solchen und auf Erziehung sich be-
ziehenden Anstalten;
die literarische Thätigkeit, die Ausübung der schönen Künste, die
Thätigkeit der Ingenieure und Geometer;
Eisenbahnunternehmungen, Telegraphen und Posten;
die Fähranstalten an öffentlichen Flüssen;
die Flößerei auf öffentlichen Flüssen;
die Ausübung des Münz-Regals;
die Fabrikation und der Verkauf der Spielkarten;
der Handel mit den dem landesherrlichen Salzverkaufs-Rechte unter-
liegenden salinischen Produkten;
der Vertrieb von Lotterie-Loosen.
Hinsichtlich derjenigen gewerbemäßigen Beschäftigungen, auf welche die Ge-
werbeordnung Anwendung nicht leidet, bewendet es bei den darüber bestehenden
Bestimmungen.
Die im §. 38 der Gewerbeordnung enthaltene Bestimmung jedoch leidet auch
auf die hier vorstehend ausgenommenen Gewerbe Anwendung.
§. 2.
Gewerbsunternehmungen des Staates oder der Hofhaltung, die zu denselben
gehörigen Anlagen und die bei denselben beschäftigten Arbeiter sind nur den Be-
stimmungen der §.S. 24 bis 36, des ganzen dritten Abschnittes, der §.S. 77 bis
79 und des fünften Abschnittes unterworfen.
Auf die in Militär-Etablissements als Arbeiter beschäftigten Soldaten, in-
gleichen auf die Beschäftigung der in Straf= und Besserungs-Anstalten detinirten
Personen, leiden auch diese Bestimmungen keine Anwendung.