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Antrag der Gemeinde oder des Staates, wenn sich die Nothwendigkeit dazu ergiebt,
ebenfalls zu Veränderungen und sogar zu gänzlicher Beseitigung der Anlage ange-
halten werden, er hat aber dann Anspruch auf volle Entschädigung.
Eine solche fällt nur dann weg, wenn dem Unternehmer nachgewiesen wird,
daß er bei Vorlegung der Unterlagen, auf welche hin die Genehmigung zu der
Anlage ertheilt worden ist, wesentliche Umstände verschwiegen, oder die Behörde
getäuscht hat.
Die Entschädigung ist bei vorliegendem Antrage der Gemeinde aus der Ge-
meindekasse, bei einem Antrage Seiten des Staates aus der Staatskasse zu ge-
währen.
Bei dringenden Gefahren für die Umgebung oder das Gemeinwohl kann die
einstweilige Einstellung des Betriebes angeordnet werden. Solchen Falles steht
unter den vorgedachten Voraussetzungen dem Unternehmer ein gleicher Anspruch auf
Entschädigung zu, dafern die einstweilige Einstellung nicht dadurch nothwendig ge-
worden ist, daß der Unternehmer die angeordneten Einrichtungen und bezüglich
Veränderungen nicht ausgeführt hat.
§. 35.
Ueber die Frage: ob nach §. 34 der Besitzer zu Veränderungen oder gänzli-
cher Beseitigung einer Gewerbsanlage oder zu Einstellung des Betriebes verpflichtet
sey, entscheidet der Bezirks-Direktor und auf eingewendete Berufung endgültig das
Staats-Ministerium mit Ausschluß des Rechtsweges. Die Einlegung der Berufung
ist an eine zehentägige ausschließliche Frist gebunden. Bei angeordneter Betriebs-
einstellung hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung.
Wegen Feststellung der für Beseitigung oder Veränderung einer Gewerksan-
lage zu leistenden Entschädigung findet das in den §.S. 67 bis 70 des Gesetzes
zum Schutze gegen fließende Gewässer vom 16. Februar 1854 geordnete Verfah-
ren analoge Anwendung.
Wird indeß die Verpflichtung zu Gewährung einer Entschädigung überhaupt
aus den im §. 34 für deren Wegfall aufgestellten Gründen bestritten, so ist diese
Frage in den förmlichen Rechtsweg zu verweisen, unter Anwendung der im §. 67
alin. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 1854 enthaltenen Vorschrift.
8. 36.
Rückwirkende Kraft.
Die im §. 32 ausgesprochenen rechtlichen Wirkungen, sowie die Bestimmun-
gen des §. 34 gelten auch für alle unter §. 24 fallende, bei Erlaß dieses Ge-
setzes bereits bestehende Anlagen.