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Wer ein an Konzession oder örtliche Regulirung oder Nachweis der Befähi-
gung gebundenes Gewerbe betreibt, ohne Konzession oder Erlaubniß der Ortsobrig-
keit erlangt oder die Befähigung nachgewiesen zu haben, ingleichen wer den wegen
Anlage von Windmühlen erlassenen Anordnungen der Obrigkeit zuwider handelt,
ist — neben der zu verfügenden Einstellung des Betriebes — mit Geld bis zu
funfzig Thalern zu bestrafen.
Gleiche Geldstrafe bis zu funfzig Thalern trifft Denjenigen, welcher den
wegen des Betriebes lärmender Gewerbe erlassenen Anordnungen zuwider handelt.
Ebenso kann auch solchen Falles die Einstellung des Betriebes von der Behörde
angeordnet werden.
Wer ein Gewerbe im Umherziehen betreibt, ohne im Besitz der §. 13 vor-
geschriebenen Erlaubniß zu seyn, verfällt in eine Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern.
Wer eine der im §. 24 bezeichneten Anlagen ausführt, oder wesentlich ver-
ändert, ohne die Genehmigung der Behörde abzuwarten, verfällt in eine Strafe
von 25—300 Thalern.
Zweiter Abschnitt.
Umfang und Ausübung der Rechte selbstständiger Gewerbetreibenden.
8. 42.
Aufhebung der Verbietungsrechte.
Die aus dem bisherigen Innungsverbande abfließenden Verbietungsrechte sind
aufgehoben.
Verbietungs-, Zwangs= und Bann-Rechte können künftig weder verliehen,
noch durch Vertrag oder Verjährung erworben werden.
Ueber Aufhebung bestehender Rechte letzterer Art, soweit sie nicht aus dem
Innungsverbande fließende Verbietungsrechte sind, bleibt der Erlaß besonderer ge-
seglicher Bestimmungen vorbehalten.
Die Rechte auf ausschließliche Vervielfältigung von Werken der Literatur und
Kunst, sowie auf ausschließliche Benutzung von Erfindungen, Mustern und Fabrik-
Zeichen werden hierdurch nicht berührt.
§. 43.
Stellvertreter und Pächter.
Jeder zum selbstständigen Gewerbebetriebe Berechtigte kann sein Gewerbe auch
durch einen Stellvertreter oder Pachter ausüben lassen.
Auf die Pächter und Stellvertreter leiden die Vorschriften wegen der Ge-
schäftsführer im §. 22 Anwendung.