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§. 53.
Schulpflichtige Kinder.
Schulpflichtigen Kindern ist Zeit zum Genusse des nöthigen Schulunterrichtes
in den öffentlichen Lehranstalten des Ortes nach Maßgabe der bestehenden Bestim-
mungen zu gewähren, oder es sind für dieselben, unter Genehmigung der hierfür
zuständigen Behörde, durch die Arbeitgeber besondere Fabrik-Schulen zu errichten.
Der Schulunterricht muß innerhalb. der Zeit von früh 5 Uhr bis Abends
8 Uhr ertheilt werden.
Die gegen zweimalige obrigkeitliche Aufforderung zur Nachachtung fortgesetzte
Nichtbeachtung vorstehender Vorschrift hat das Verbot fernerer Beschäftigung schul-
pflichtiger Kinder zur Folge.
Bei dennoch fortgesetzter Beschäftigung schulpflichtiger Kinder tritt gleiche
Strafe, wie im §. 52 geordnet, ein.
54.
Arbeitsverträge Unmündiger.
Unmündige bedürfen, dafern sie nicht etwa bereits mit ausdrücklicher oder still-
schweigender Einwilligung ihrer Aeltern und Vormünder in der Lage sind, ihr Fort-
kommen selbst suchen zu müssen, zu Abschließung eines Arbeitsvertrages der Ein-
willigung des Vaters oder Vormundes.
War die Einwilligung nicht auf bestimmte Zeit beschränkt, oder ausdrücklich
nur auf einen bestimmten Arbeitgeber gerichtet, so bedarf es zum Abschluß weiterer
Arbeitsverträge mit Unmündigen keiner erneueten Einwilligung des Vaters oder
Vormundes, vielmehr haben die mit solchen Unmündigen später abgeschlossenen Ar-
beitsverträge sammt allen daraus entspringenden Ansprüchen und Forderungen volle
rechtliche Gültigkeit.
In Streitigkeiten, welche über nach Vorstehendem durch unmündige Arbeiter
gültig geschlossene Arbeitsverträge entstehen, können unmündige Arbeiter auch ohne
Vater oder Vormund vor Gericht handeln.
8. 55.
Kündigung.
Wenn über die Kündigungszeit nichts Anderes verabredet, oder in Fabrik-Ord-
nungen (§. 64) festgesetzt ist, gilt die in dem betreffenden Gewerbe an dem Orte
übliche Auslohnungsfrist auch als Kündigungsfrist dergestalt, daß beiderseits nur
von Lohntag zu Lohntag gekündigt werden kann.