56 Erbschaftsanfall an Verschollene.
Bedingniß bildet, mithin die Beweislast über den
einen oder den anderen dieser Zustände sich gabelt,
auseinanderläuft und immer auf jene Seite hinwendet,
wo man einen Vortheil daraus ziehen will.
Gerade hierin lag der radikale Irrthum der Bildner
jenes vorgeblichen Herkommens, daß sie aus der
Fixation des Todestages für den einen Fall die
Folgerung einer nothwendigen Erstreckung auf den
anderen zogen, die doch weder von der Logik geboten,
noch von der Erfahrung unterstützt war. Von
dem Boden, auf welchem sich eine solche Rechtsgewohnheit
durch eine übereinstimmende Anschauung
und fortgesetzte Uebung gebildet haben sollte, müßten
vor Allem die Gebietstheile abgezogen werden,
welche mit positiven Verschollenheitsgesetzen versehen
waren; daß aber in den übrigen eine gleichförmige
Rechtssprechung nicht bestehe, läßt ein
Blick auf die oben angeführten Entscheidungen der
deutschen obersten Gerichtshöfe ersehen. Für den
Standpunkt des bayer. LR. Th. 1 Kap. 2 8. 15
Nr. 2 müßte insbesondere ein Gebrauch, um zum
Herkommen zu reifen, nicht nur gleichförmig, sondern
auch in= und außergerichtlich sein, ein Erforderniß,
welches hienach geradezu vermißt wird.
Von der Vernunftmäßigkeit einer solchen
Gewohnheit soll hier gar nicht die Rede sein, weil
dieses Element einer sehr verschiedenen Auffassung
fähig ist; gewiß scheint nur so viel, daß die Bequemlichkeit
der Richter, welche, von Beweisen über den
wahren Todestag verlassen, gerne einen Normaltag
hiefür zur Hand haben moöchten, der sich durch Hinzurechnen
von 70 Jahren zum Geburtstage auf der Stelle
herausfinden ließe, weder den Fall eines Bedürfnisses
konstatiren, noch die Stelle einer rationellen Begründung
vertreten kann. Schon die Todespräsumtion
nach Ablauf des 70. Jahres bietet der
Prüfung im Punkte ihrer Wohlbemessenheit viele