Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

56  Erbschaftsanfall  an  Verschollene.

Bedingniß  bildet,  mithin  die  Beweislast  über  den
einen  oder  den  anderen  dieser  Zustände  sich  gabelt,
auseinanderläuft  und  immer  auf  jene  Seite  hinwendet,
  wo  man  einen  Vortheil  daraus  ziehen  will.
Gerade  hierin  lag  der  radikale  Irrthum  der  Bildner
jenes  vorgeblichen  Herkommens,  daß  sie  aus  der
Fixation  des  Todestages  für  den  einen  Fall  die
Folgerung  einer  nothwendigen  Erstreckung  auf  den
anderen  zogen,  die  doch  weder  von  der  Logik  geboten,
  noch  von  der  Erfahrung  unterstützt  war.  Von
dem  Boden,  auf  welchem  sich  eine  solche  Rechtsgewohnheit
  durch  eine  übereinstimmende  Anschauung
und  fortgesetzte  Uebung  gebildet  haben  sollte,  müßten
  vor  Allem  die  Gebietstheile  abgezogen  werden,
welche  mit  positiven  Verschollenheitsgesetzen  versehen
waren;  daß  aber  in  den  übrigen  eine  gleichförmige
  Rechtssprechung  nicht  bestehe,  läßt  ein
Blick  auf  die  oben  angeführten  Entscheidungen  der
deutschen  obersten  Gerichtshöfe  ersehen.  Für  den
Standpunkt  des  bayer.  LR.  Th.  1  Kap.  2  8.  15
Nr.  2  müßte  insbesondere  ein  Gebrauch,  um  zum
Herkommen  zu  reifen,  nicht  nur  gleichförmig,  sondern
  auch  in=  und  außergerichtlich  sein,  ein  Erforderniß,
  welches  hienach  geradezu  vermißt  wird.
Von  der  Vernunftmäßigkeit  einer  solchen
Gewohnheit  soll  hier  gar  nicht  die  Rede  sein,  weil
dieses  Element  einer  sehr  verschiedenen  Auffassung
fähig  ist;  gewiß  scheint  nur  so  viel,  daß  die  Bequemlichkeit
  der  Richter,  welche,  von  Beweisen  über  den
wahren  Todestag  verlassen,  gerne  einen  Normaltag
hiefür  zur  Hand  haben  moöchten,  der  sich  durch  Hinzurechnen
  von  70  Jahren  zum  Geburtstage  auf  der  Stelle
herausfinden  ließe,  weder  den  Fall  eines  Bedürfnisses
konstatiren,  noch  die  Stelle  einer  rationellen  Begründung
  vertreten  kann.  Schon  die  Todespräsumtion
  nach  Ablauf  des  70.  Jahres  bietet  der
Prüfung  im  Punkte  ihrer  Wohlbemessenheit  viele