Contents : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Gemeinde.

Vorschrift  im  §  22  der  dem  Grundsteuergesetz
vom  21.  Mai#  1861  (GS.  253)  beigefügten  „Anw.
für  das  Verfahren  bei  Ermittlung  des  Reinertrages
  der  Liegenschaften  behufs  anderweiter
Regelung  der  Grundsteuer“  in  den  östlichen
und  neuen  Provinzen  für  jede,  in  der  Regel
die  sämtlichen  Grundstücke  eines  Gemeindeoder
  Gutsbezirks  umfassende  Gemarkung  für
die  Grundsteuerveranlagung  hergestellt  worden,
  sofern  nicht  ein  brauchbares  Exemplar
der  im  Auftrage  der  Auseinandersetzungsbehörden
  oder  Kreditinstitute  gefertigten  Karten
dauernd  zur  Verfügung  gestellt  werden  konnte.
Das  Verfahren  bei  Herstellung  ist  durch  eine
der  oben  gedachten  als  Anlage  A  beigefügte
besondere  Anweisung  geregelt.  Nach  dieser
sollte  die  Herstellung  der  G.,  soweit  irgend
möglich,  durch  Kopierung  vorhandener  Karten,
zu  deren  zeitweisen  Uberlassung  alle  Behörden
und  Privatpersonen  durch  §  20  der  zuerst  gedachten
  Anw.  verpflichtet  wurden,  und  zwar
der  egel  nach  im  Maßstabe  des  Originals
erfolgen;  neue  Aufnahmen  erfolgten  nur  in
den  dringendsten  Fällen  und  dann  je  nach  den
Verhältnissen  im  Maßstabe  von  1:2500  bis
1:5000  und  in  einem  oder  mehreren  Blättern.
In  die  G.  waren  einzutragen:  1.  die  Grenzen
der  Gemarkung  und,  sofern  sie  von  diesen  abweichen,
  die  des  Gemeinde  (Guts-  bezirks;  2.  die
Grenzen  der  Kulturarten;  3.  alle  Wege,  Eisenbahnen,
  Bäche,  Flüsse  und  eine  möglichst  große
Zahl  solcher  Punkte  und  Linien  (Meilensteine,
Brückhen,  ausgezeichnete  Bäume,  Hecken  usw.),
welche  geeignet  waren,  für  die  bei  der  Einschätzung
  notwendige  Eintragung  der  Klassengrenzen
  als  Anhalt  zu  dienen  ferner  4.  die  Eigentumsgrenzen
  der  bisher  von  der  Grundsteuer
befreiten  oder  hinsichtlich  ihrer  bevorzugten,
künftig  aber  steuerpflichtigen  Grundstüche;  5.  die
Grenzen  der  auch  künftig  steuerfreien  und  der
der  Gebäudesteuer  unterliegenden  Grundstückhe,
aber  die  letzte  Kategorie  von  Grundstücken
nur  nach  ihrem  Gesamtumfange;  andere  Eigenmumegrenzen
  wurden  nur  bei  Herstellung  der
G.  durch  Kopie  aus  der  kopierten  Karte  übernommen.
  Sodann  wurden  bei  Ausführung
der  Einschätzung  die  zum  Zwecke  der  letzteren
für  jede  Bonitätsklasse  einer  jeden  Kulturart
ausgewählten  Musterstüche  und  die  Grenzen
der  Bonitätsklassen  eingetragen.  Jede  durch
die  Grenzen  der  Kulturarten,  Bonitätsklassen,
der  bisher  befreiten  oder  bevorzugten,  künftig
aber  steuerpflichtigen  Grundstücke,  der  auch
fernerhin  steuerfreien  und  der  gebäudesteuerpflichtigen
  Grundstüche  sowie  durch  die  Grenzen
  von  Enklaven  oder  zungenförmiger  Einsprünge
  anderer  Gemeinde  (Guts=  bezirke  umschlossene
  Figur  der  Karte  bildet  einen  Flächenabschnitt
  mit  fortlaufender  Nummer,  dessen
Flächeninhalt  nach  Morgen  und  Dezimalteilen
eines  Morgens  festgestellt  und  mit  der  Mummer,
  Kulturart  und  Klasse  in  das  Einschätzungsregister
  eingetragen  wurde.  Die  Eigentumsgrenzen
  wurden,  soweit  sie  nicht  nach  vorstehendem
  schon  bei  Herstellung  der  G.  eingetragen
  waren,  erst  bei  der  Unterverteilung
der  Grundsteuer  unter  Zuzlehung  der  Interessenten
  festgestellt  und  in  die  G.  eingetragen;
ebenso  wurden  die  Veränderungen,  die  gegen

 

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die  bei  Herstellung  der  G.  bereits  eingetragenen
Eigentumsgrenzen  eingetreten  waren,  festgestellt
und  nachgetragen;  soweit  sich  hierbei  eine  Anderung
  der  Aumerierung  der  Flächenabschnitte
ergab,  erhielt  der  Abschnitt  eine  Mummer  in
Form  eines  Bruches,  dessen  N-enner  die  frühere
und  dessen  Zähler  die  neue  Nummer  angibt.
In  den  beiden  alten  westlichen  Provinzen
wurden  G.  nicht  hergestellt,  sondern  die  vorhandenen
  Katasterkarten  unmittelbar  als  solche
benutzt.  Bgl.  die  Artikel  Grundsteuer  und
Kataster.  Wegen  der  Erhaltung  der  G.  bei
der  Gegenwart  s.  den  Artikel  Fortschreibung.
Ihre  gänzliche  oder  teilweise  Erneuerung  erfolgt
  a)  mit  Rücksicht  auf  ihre  Beschaffenheit,
b)  wenn  infolge  eines  Auseinandersetzungsverfahrens
  oder  der  Errichtung  von  Renten—
gütern  oder  Ansiedelungsgütern  fast  sämtliche
Eintragungen  in  der  G.  oder  einem  Teile  derselben
  berichtigt  werden  müßten,  zu  a  stets,
zu  b,  wenn  Neuvermessungen  nötig  sind,  nur
mit  Genehmigung  des  FM.  (Anw.  VIII  des
JIM.  vom  25.  Okt.  1881  für  das  Verfahren
bei  Erneuerung  der  Karten  und  Bücher  des
Grundsteuerkatasters).

Gemeinde.  G.  (Ortsgemeinden,  politische
  Gemeindeng  sind  örtliche  ommunal-=verbände,
  welche  die  Bewohner  eines
bestimmt  begrenzten  Teils  des  Staatsgebiets
umfassen  und  dazu  bestimmt  sind,  gewisse  öffentliche
  Aufgaben  zu  erfüllen,  die  teils  dem  Bereiche
  der  Staatsverwaltung  begrifflich  angehören
  (obrigkeitliche  Angelegenheiten),  teils  die
Wahrnehmung  gemeinschaftlicher  oder  geistiger
Interessen  der  durch  ihren  Wohnsitz  räumlich
verbundenen  Gemeindeangehörigen  betreffen.
Den  G.  steht  die  Selbstverwaltung  ihrer  Angelegenheiten
  unter  der  Aufsicht  des  Staates  zu
KeKommunalauslicht)  Sie  sind  öffentliche

örperschaften  und  als  solche  juristische  Personen,
die  auch  Träger  privatrechtlicher  Befugnisse
und  Pflichten  sein  Kkönnen.  Die  ihnen  durch  die
Gesetzgebung  auferletten  Lasten  bestehen  hauptsächlich
  in  Kosten  der  Ortsverwaltung,  der  Ortspolizeiverwaltung,
  der  Armenpflege,  Standesamtsunterhaltung,
  Schulunterhaltung,  Krankenversicherung,
  Wegeunterhaltung,  gewissen
Leistungen  für  die  bewaffnete  Macht  und  Militärverwaltung.
  Während  der  Kreis  der  ihnen
zugewiesenen  öffentlichen  Aufgaben  aber  gesetzlich
  fest  begrenzt  ist,  sind  sie  auf  dem  Gebiete
der  Wohlfahrtspflege  berechtigt,  alles  in  den
Bereich  ihrer  Wirksamkeit  zu  ziehen,  was  die
materielle  Wohlfahrt  und  geistige  Entwicklung
ihrer  Angehörigen  zu  fördern  geeignet  ist.
Ihre  Autonomie  ist  hierin  nur  durch  das
staatliche  Aufsichtsrecht  beschränkt.  Die  G.
sind  daher  befugt,  den  bezeichneten  Zwecken
dienende  Anstalten  zu  errichten,  zu  übernehmen,
zu  unterhalten  oder  zu  unterstützen,  sowie  Schullasten
  und  Kirchenlasten  ihrer  Angehörigen  zu
übernehmen  (O.  2,  190;  12,  158).  Ihnen
steht  auch  das  Petitionsrecht  hinsichtlich  ihrer
Gemeindeangelegenheiten  zu.  Ihre  Verfassung
ist  teils  durch  Gesetze,  teils  durch  autonomische
Satzungen,  teils  durch  Gewohnheitsrecht  bestimmt.
  Hiernach  sind  die  G.  entweder  Stadtgemeinden
  oder  Landgemeinden,  deren  Verfassung
  durch  Städteordnungen  oder  Landge-38“