Gemeinde.
Vorschrift im § 22 der dem Grundsteuergesetz
vom 21. Mai# 1861 (GS. 253) beigefügten „Anw.
für das Verfahren bei Ermittlung des Reinertrages
der Liegenschaften behufs anderweiter
Regelung der Grundsteuer“ in den östlichen
und neuen Provinzen für jede, in der Regel
die sämtlichen Grundstücke eines Gemeindeoder
Gutsbezirks umfassende Gemarkung für
die Grundsteuerveranlagung hergestellt worden,
sofern nicht ein brauchbares Exemplar
der im Auftrage der Auseinandersetzungsbehörden
oder Kreditinstitute gefertigten Karten
dauernd zur Verfügung gestellt werden konnte.
Das Verfahren bei Herstellung ist durch eine
der oben gedachten als Anlage A beigefügte
besondere Anweisung geregelt. Nach dieser
sollte die Herstellung der G., soweit irgend
möglich, durch Kopierung vorhandener Karten,
zu deren zeitweisen Uberlassung alle Behörden
und Privatpersonen durch § 20 der zuerst gedachten
Anw. verpflichtet wurden, und zwar
der egel nach im Maßstabe des Originals
erfolgen; neue Aufnahmen erfolgten nur in
den dringendsten Fällen und dann je nach den
Verhältnissen im Maßstabe von 1:2500 bis
1:5000 und in einem oder mehreren Blättern.
In die G. waren einzutragen: 1. die Grenzen
der Gemarkung und, sofern sie von diesen abweichen,
die des Gemeinde (Guts- bezirks; 2. die
Grenzen der Kulturarten; 3. alle Wege, Eisenbahnen,
Bäche, Flüsse und eine möglichst große
Zahl solcher Punkte und Linien (Meilensteine,
Brückhen, ausgezeichnete Bäume, Hecken usw.),
welche geeignet waren, für die bei der Einschätzung
notwendige Eintragung der Klassengrenzen
als Anhalt zu dienen ferner 4. die Eigentumsgrenzen
der bisher von der Grundsteuer
befreiten oder hinsichtlich ihrer bevorzugten,
künftig aber steuerpflichtigen Grundstüche; 5. die
Grenzen der auch künftig steuerfreien und der
der Gebäudesteuer unterliegenden Grundstückhe,
aber die letzte Kategorie von Grundstücken
nur nach ihrem Gesamtumfange; andere Eigenmumegrenzen
wurden nur bei Herstellung der
G. durch Kopie aus der kopierten Karte übernommen.
Sodann wurden bei Ausführung
der Einschätzung die zum Zwecke der letzteren
für jede Bonitätsklasse einer jeden Kulturart
ausgewählten Musterstüche und die Grenzen
der Bonitätsklassen eingetragen. Jede durch
die Grenzen der Kulturarten, Bonitätsklassen,
der bisher befreiten oder bevorzugten, künftig
aber steuerpflichtigen Grundstücke, der auch
fernerhin steuerfreien und der gebäudesteuerpflichtigen
Grundstüche sowie durch die Grenzen
von Enklaven oder zungenförmiger Einsprünge
anderer Gemeinde (Guts= bezirke umschlossene
Figur der Karte bildet einen Flächenabschnitt
mit fortlaufender Nummer, dessen
Flächeninhalt nach Morgen und Dezimalteilen
eines Morgens festgestellt und mit der Mummer,
Kulturart und Klasse in das Einschätzungsregister
eingetragen wurde. Die Eigentumsgrenzen
wurden, soweit sie nicht nach vorstehendem
schon bei Herstellung der G. eingetragen
waren, erst bei der Unterverteilung
der Grundsteuer unter Zuzlehung der Interessenten
festgestellt und in die G. eingetragen;
ebenso wurden die Veränderungen, die gegen
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die bei Herstellung der G. bereits eingetragenen
Eigentumsgrenzen eingetreten waren, festgestellt
und nachgetragen; soweit sich hierbei eine Anderung
der Aumerierung der Flächenabschnitte
ergab, erhielt der Abschnitt eine Mummer in
Form eines Bruches, dessen N-enner die frühere
und dessen Zähler die neue Nummer angibt.
In den beiden alten westlichen Provinzen
wurden G. nicht hergestellt, sondern die vorhandenen
Katasterkarten unmittelbar als solche
benutzt. Bgl. die Artikel Grundsteuer und
Kataster. Wegen der Erhaltung der G. bei
der Gegenwart s. den Artikel Fortschreibung.
Ihre gänzliche oder teilweise Erneuerung erfolgt
a) mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit,
b) wenn infolge eines Auseinandersetzungsverfahrens
oder der Errichtung von Renten—
gütern oder Ansiedelungsgütern fast sämtliche
Eintragungen in der G. oder einem Teile derselben
berichtigt werden müßten, zu a stets,
zu b, wenn Neuvermessungen nötig sind, nur
mit Genehmigung des FM. (Anw. VIII des
JIM. vom 25. Okt. 1881 für das Verfahren
bei Erneuerung der Karten und Bücher des
Grundsteuerkatasters).
Gemeinde. G. (Ortsgemeinden, politische
Gemeindeng sind örtliche ommunal-=verbände,
welche die Bewohner eines
bestimmt begrenzten Teils des Staatsgebiets
umfassen und dazu bestimmt sind, gewisse öffentliche
Aufgaben zu erfüllen, die teils dem Bereiche
der Staatsverwaltung begrifflich angehören
(obrigkeitliche Angelegenheiten), teils die
Wahrnehmung gemeinschaftlicher oder geistiger
Interessen der durch ihren Wohnsitz räumlich
verbundenen Gemeindeangehörigen betreffen.
Den G. steht die Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten
unter der Aufsicht des Staates zu
KeKommunalauslicht) Sie sind öffentliche
örperschaften und als solche juristische Personen,
die auch Träger privatrechtlicher Befugnisse
und Pflichten sein Kkönnen. Die ihnen durch die
Gesetzgebung auferletten Lasten bestehen hauptsächlich
in Kosten der Ortsverwaltung, der Ortspolizeiverwaltung,
der Armenpflege, Standesamtsunterhaltung,
Schulunterhaltung, Krankenversicherung,
Wegeunterhaltung, gewissen
Leistungen für die bewaffnete Macht und Militärverwaltung.
Während der Kreis der ihnen
zugewiesenen öffentlichen Aufgaben aber gesetzlich
fest begrenzt ist, sind sie auf dem Gebiete
der Wohlfahrtspflege berechtigt, alles in den
Bereich ihrer Wirksamkeit zu ziehen, was die
materielle Wohlfahrt und geistige Entwicklung
ihrer Angehörigen zu fördern geeignet ist.
Ihre Autonomie ist hierin nur durch das
staatliche Aufsichtsrecht beschränkt. Die G.
sind daher befugt, den bezeichneten Zwecken
dienende Anstalten zu errichten, zu übernehmen,
zu unterhalten oder zu unterstützen, sowie Schullasten
und Kirchenlasten ihrer Angehörigen zu
übernehmen (O. 2, 190; 12, 158). Ihnen
steht auch das Petitionsrecht hinsichtlich ihrer
Gemeindeangelegenheiten zu. Ihre Verfassung
ist teils durch Gesetze, teils durch autonomische
Satzungen, teils durch Gewohnheitsrecht bestimmt.
Hiernach sind die G. entweder Stadtgemeinden
oder Landgemeinden, deren Verfassung
durch Städteordnungen oder Landge-38“