Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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den  Ortsvorständen  aufgenommenen  Taxen  zuvörderst  gebildeten  Sachverständigen,
z.  B.  den  Rechnungsbeamten  vorgelegt  und  nach  deren  Urtheil,  sowie  nach  Maßgabe
  des  Ergebnisses  der  in  dem  Zeitraume  von  acht  Jahren  rückwärts  vorgekommenen
  einschlagenden  sämmtlichen  Kaufverträge  geprüft  und  festgestellt  werden.

Formularien

zu  der  voranstehenden  Instruktion.

A.
Formular

zu  einem  Zeugnisse  über  gewürderte  Mobilien.

Wir,  die  Endesunterzeichneten,  bezeugen  hierdurch,  daß  auf  Verlangen  des  N.  JN.
zu  J.  die  vorstehend  verzeichneten,  genau  von  uns  in  Augenschein  genommenen  beweglichen
  Gegenstände  auf  die  sofort  den  einzelnen  Stücken  beibemerkten  Summen
in  L.-W.  pflichtmäßig  von  uns  gewürdert  worden  sind.

Die  Gesammt-Würderungssumme  beträgt
Thlr.  ..  .  Gr.  ..  .  Pf.
N.  N.  (Ort)  den  (Datum  und  Jahreszahl).

N.  N.

(Vor=  und  Zunamen  der  Taxatoren)
N.  N.  3

verpflichtete  Taxatoren  zu  N.

(L.  S.)  (Abdruck  des  Gemeindesiegels.)