Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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II.  Se.  Durchlaucht,  der  Fürst  Erb-Landpostmeister  hat  beschlossen,  die
Gebühren  für  die  Bestellung  der  Briefpost-Sendungen  in  den  eigentlichen
Postorten  selbst  in  der  Weise  allmählich  aufzugeben,  daß

vom  1.  Januar  1865  an  die  Bestellgebühren  für  im  Postorte  verbleibende

Kreuzband-Sendungen,

vom  1.  Januar  1866  an  die  Bestellgebühren  für  andere  im  Postorte  verbleibende
  frankirte  Korrespondenzen  und

vom  1.  Januar  1867  an  die  Bestellgebühren  für  im  Postorte  verbleibende
unfrankirte  Korrespondenzen

auch  im  Großherzogthume  nicht  mehr  zur  Erhebung  kommen  sollen.

Die'  Gebühren  für  die  Besorgung  von  sogenannten  Stadtbriefen,  d.  h.  von
Briefpost-Gegenständen,  welche  an  einem  Postorte  zur  Bestellung  in  demselben  aufgegeben
  werden,  ingleichen  die  Gebühren  für  Bestellung  von  Briefpost-Gegenständen
in  Orten,  wo  nur  sogenannte  Brief=  oder  Post-Ablagen  bestehen,  werden  jedoch
auch  ferner  erhoben  werden,  wie  denn  diese  Maßregel  die  Land-Bestellgebühren
selbstverständlich  in  keiner  Weise  berührt.

Dagegen  wird  zwischen  den  Postorten

Berka  a.  J.  und  Blankenhayn,

Berka  a.  J.  und  Weimar,

Creuzburg  und  Eisenach,

Creuzburg  und  Nebra,

Ilmenau  und  Gehren,

Münchenbernsdorf  und  Gera,

Weida  und  Gera,
wo  bisher  die  Brieftaxe  ausnahmsweise  auf  ¼  Sgr.  ermäßigt  war,  in  dem
Maße,  in  welchem  künftig  die  Bestellgebühr  in  Wegfall  kommt,  auch  der  allgemeine
  tarifmäßige  Satz  von  ½  Sgr.  (vgl.  §.  1  des  Gesetzes  vom  16.  August
1850)  zur  Anwendung  gebracht  werden.

Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  diese  Maßregeln  zu  genehmigen
  gnädigst  geruhet  haben,  bringen  wir  dieselben  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß.

Weimar  am  27.  Dezember  1864.

Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
K.  Bergfeld.
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