Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

Inh  al  t.

Seite  des
Regierungs
Blattes.

 

D.

Diözesen  östlichen  und  westlichen  Theils  im  Justizamts=  Bezirke  Eisenach
sind  in  einen  Diözesan-Bezirk  vereinigt  worden

Dissidenten,  kirchliche,  Gesetz  und  Vererdnung  darüber  vom  10.  **
1864  nebst  Schemas  .

Dornburg.  Errichtung  einer  Post  Expeditton  daselbsi

Dresden.  Siehe  Assekuranz-Bank.

E.

Einkommensteuer.  Sechster  Nachtrag  vom  9.  November  1864  zu  der
Verordnung  vom  19.  November  1851,  die  Ausführung  des  Gesetzes
über  die  allgemeine  Einkommensteuer  vom  19.  März  1851  betreffend.

Eisenach.  Die  dasige  Salzgelder-Einnahme  betreffemd  ..

Eisenach.  Siehe  RKupferbergbau=  und  Hütten-Gesellschaft
und  Spar  kasse.

Eisenbahn  —  Thüringische.  Das  Bahnpolizei-Reglement  derselben  vom
15.  August  1863  ist  auch  maßgebend  für  die  das  Großherzogthum  durchziehenden
  Theile  der  Kurfürst-Friedrich-Wilhelms-Nordbahn  ·

Eisenbahn—Werm-EisenbahngesellschaftAuseinandcrsehungder
vertragsmäßig  zwischen  derselben,  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft,
den  Königlich  Bayerschen,  den  Großherzoglich  Sächsischen,  sowie  den
Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  und  den  Herzoglich  Sachsen-  Coburg-Gothaischen
  Staatsregierungen  bestehenden  Verbältnisse

Eisenbahngesellschaft  —  Thuͤringische  —  Abänderung  der  *  43
57  ihres  Statuts

Estaffetten  und  Exerapost.  Pferd,  deren  Tare  auf  jede  Meile

.

Fahrposten.  Siehe  Posten  und  Waaren.

Feuerversicherung  —  deutsche  —  auf  Gegenseitigkeit  in  Ludwigshafen
am  Rhein.  Die  derselben  widerruflich  und  bedingungsweise  ertheilte
Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe  im  Großherzogthume

Forst-Inspebtion  Frauensee  zu  Martsuht  erhaͤlt  die  le  Bezeichnung  dors.
Inspektion  zu  Marksuhl"“

 

25—44.
81.

141.
64.

21.

113—138.

157.
160.

160.

76.