Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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darfes  und  nach  Befund  der  Umsstaͤnde
aufzunehmen.
Art.  II.

Das  aufzunehmende  Anlehen  wird  im
Allgemeinen  auf  den  Staatsschuldentilgungs-Fond,
  insbesondere  aber  auf  die  dem  Eisenbahnbaue
  durch  dat  Budget  der  V.  Finanzeriode
  zugewiesene  Dotation  aus  den
laufenden  Staats-Gesällen,  dann  auf  die
Rein:  Einnahme  aus  den  bereits  eröffneten
und  nach  und  nach  zur  Vollendung  und
Erffnung  kommenden  Abtheilungen  der
Ludwigs-Sud-Nordbahn  versichert.

Art.,  Ul.

Als  Tilgungs=  Fond  des  aufzunehmenden
  Anlehens  werden  schon  jetzt,  Fleich  wie
bei  der  bereits  bestehenden  Staatsschuld,
2  Procent  der  jeweiligen  Anlehens  Größe
bestimmt,  und  die  Mittel  hiezu  aus  den
jederzeit  in  dem  Budget  für  Eisenbahnen
auszuwerfenden  Summen  entnommen  werden.

Dieselbe  Bestimmung  wird  auch  auf
das  in  dem  Gesetze  vom  25.  August  1843
bereits  bewilligte  Anlehen  von  15  Millioneng
  Gulden  hiemit  ausgedehnt.

Art.  I.

Vor  Ablauf  des  Jahres  1823,  des

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letzten  der  V.  Finanzperlode,  soll  über  den
weiteren  Betrag  der  für  die  Vollendung
des  bis  dahin  noch  nicht  gänzlich  hergestellten
  Theiles  der  Ludwigs-Süd-Nordbahn
etwa  ferner  erforderlichen  Capitals  =  Aufnahme,
  so  wie  über  die  Bildung  eines
besonderen  Amertisétlens-Fondes  für  sämmtliche
  Aulehen  auf  verfassungsmäßigem  Wege
welitere  Vorforge  getroffen  werden.
Art.  V.

Nachträglich  zu  dem  Gesebße  vom  25.
August  1843  wird  bestimmt:  die  Tarife
für  Personen-,  Waaren=  und  jeden  andern
Transport  sollen  in  ihren  Marimal-Beträgen
  von  Budget=  zu  Budget-Periede  mit
Beirath  und  Zustimmung  der  Stände  festgesetzt
  werden.  «

Die  Regierung  ist  zu  der  Feststellung
der  provisorischen  Tarise  bis  zur  vollständigen
  Eröffnung  der  Bahn  ermächiigt.

Art.  VI.

Das  Minisierium  des  königlichen  Hauses
  und  des  Aeußern,  das  Ministerium  des
Innorn  und  das  Finanz-Ministerium  stüd
mit  dem  Vollzuge  des  gegenwärtigen  Gesebes
  beauftrage.

Gegeben,  München  den  23.  Mai  1846.
udwig.
Krhr.  v.  Gise.  Frhr.  v.  Schrenk.  v.  Abel.  Frhr.  v.  Gumppenberg.  Graf  v.  Seinsheim.
Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs
der  expedirende  geheime  Sccretär

p.  Heramer.