Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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(Gesetz vom 15. Oktober 1859, §. 36) fallenden Eigenthumsveränderungen 
und Hypotheken-Bestellungen in der betreffenden Flur sind, den bestehenden 
gesetzlichen Vorschriften entsprechend, ebenso zu behandeln, als wenn eine Grund- 
stückszusammenlegung in dieser Flur nicht eingeleitet wäre. 
Es haben daher die Interessenten, wie bisher, die erforderlichen Aufsätze, 
gegründet auf das noch bestehende Kataster nebst dem vorschriftsmäßigen Auszuge 
und Zeugnisse der Kataster-Führung und den einschlagenden Erwerbs-Urkunden be- 
züglich den die letzteren vertretenden Besitz= und Steuer-Zeugnissen, bei dem Einzel- 
gerichte einzureichen und hat Letzteres die Prüfung der Eigenthums-Legitimation auf 
dem Grunde dieser Vorlagen zu bewirken und, wenn sonstige Bedenken sich nicht 
ergeben, die Bestätigung auszusprechen und zu beurkunden. 
Uebrigens ist bei Subhastationen auf die im Gange befindliche Zusam- 
menlegung hinzuweisen. 
II. In dem Zeitraume von der vorläufig erfolgten Planein- 
weisung bis zur Rezeß-Bestätigung. 
§. 12. 
In der nämlichen Weise (vergl. §. 11) ist zu verfahren rücksichtlich 
aller Eigenthumsveränderungen und Hypotheken-Bestellungen, welche in der Zeit 
von erfolgter vorläufiger Uebernahme der Planstücke bis zum Ein- 
gang des bestätigten Zusammenlegungsplanes (Rezesses) vorkommen. 
Auch in diesem Zeitraume kann eine gerichtliche Uebereignung oder Eintra- 
gung von Hypotheken nur an den alten Grundstücken nach Maßgabe des ka- 
tastrirten Besitzstandes, nicht aber an den neuen Plänen Statt finden. 
Obschon hiernach also die gerichtliche Bestätigung sich stets lediglich auf 
diese alten katastrirten Grundstücke zu beziehen und bezüglich zu beschränken 
hat, so können doch mittelbar auch die neuen Plänue oder bestimmte abgegrenzte 
Theile derselben Gegenstand der Veräußerung, Vererbung oder Pfandbestellung wer- 
den, insofern solche für bestimmte alte katastrirte Grundstücke als 
deren vorläufiges Aequivalent besonders ausgewiesen sind oder 
werden. 
Es bedarf in dieser Beziehung keiner besonderen Vorschriften, wenn der ge- 
sammte zur Zusammenlegung gezogene Grunbbesitz einer Person oder ein im Ver-
	        
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