Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

243

Die  Verabreichung  und  der  Bekrag  desselben  bängt  lediglich  von  dem  feeien  Willen
bes  Dienstgebers  ab.  Es  wird  auf  den  Lohn  nicht  abgerechnet,  wenn  solches  nicht  bei  dem
Abschlusse  des  Mierßkontracces  bedungen  worden  ist,  oder  einer  der  H.  23.  bis  26.  erwähn.
ten  Fälle  eintrirt.

.  17.

Eines  schrifelichen  Aufsatzes  bedarf  es  nicht;  es  kann  sedoch  zur  Erleichterung  des  Beweises
  jeder  Theil  die  Abfassimg  eines  solchen  verlangen,  woyn  ein  Formulax  unter  A.  am
Schlusse  des  Gesetzes  beigesüge  K.

Besondere  Verabredungen  und  Nebenbedingungen  sind  in  soweit  erlaube,  als  sie  nicht
mit  verbietenden  Vorschriften  der  Gesetze  in  Widerspruch  steben.

S.  18.

Die  Bestimmungen  über  den  Betrag  des  Lohnes,  sowie  darüber,  ob  die  Dienstboten
Kost  oder  Kostgeld,  Liorckhe,  Jahrmarkts-  und  Weibnachtsgeschenke,  Prálente  bei  Hochgeiten,
Kindtausen  und  anderen  Gelegenbelten  erbalten  sollen,  bängen  lediglich  von  der  Willkühr  der
Inkteressencen  ab.

Wenn  elne  solche  Uebereinkunft  nscht  getrossen  ist,  so  ist  blos  Lohn  und  Kost  als  Ktill.
schwelgend  bedungen  anzunehmen  und  es  muß  an  Lohn  und  Beköstigung  oder  Kostgeld  dasjenige
  gewährt  werden,  was  einem  Gesinde  derselben  Klasse  an  dem  Orte  zur  Zeit  der  Wermietbung
  gewöbulich  gegeben  wlrd,  und  dle  Obrigkest  bac  darüber,  mie  Rücksiche  auf  die  von
dem  Dienstboren  zu  leistenden  Dienste,  im  Zweiselsfalle  zu  eneschelden.

Wen  über  den  Belrag  der  dem  Dienstbolen  nur  im  Allgemeinen  zugesicherten  Geschenke
  an  Jahrmärkeen,  zu  Weihnachten  oder  bel  anderen  Gelegenheiten  etwas  nichf  festgeses
worden  ist,  so  bat  das  Gesinde  kein  Klagrecht  auf  eine  bestimmee  Summe,  sondern  hae  sich  viel.
mehr  mit  dem  zu  begnügen,  was  dle  Dienstherrschaft  löm  verabresche  oder  im  Falle  der
Uneinigkelt  dle  Obrigkelt,  welche  dabel  die  lokalen  Gebräuche  und  die  Umstände  der  Inter  ·
essenten  in  das  Auge  zu  fassen  hat,  ihm  bestimmt.

Wenn  der  Dienstkontraet,  durch  welchen  eine  bestimmte  Summe  als  Weihnachtsge  ·
schenk  ausgemacht  worden  ist,  vor  Weihnachten  aufgeloͤst  wird,  so  hat  das  Gesinde  nur  so
viel  deshalb  zu  fordern,  als  nach  Verhaͤltniß  der  wirklich  ausgehaltenen  Dlenstzeit  zu  der

auf  das  ganze  Jahr  zu  rechnenden  Summe  sich  herausstellt.
6