Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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findung auszuführen oder anzuwenden berechtigt ist, ohne daß jedoch Jemand in 
der Anwendung bereits bekannter Theile derselben beschränkt werden soll. 
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes, welches dann als erloschen zu be- 
trachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung im 
Großherzogthume dem unterzeichneten Staats-Ministerium nicht binnen Jahresfrist 
nachgewiesen wird, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der mehrgedachten Einsendung 
im Sinne der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 — Regierungs-Blatt 
vom Jahre 1843 S. 13 bis 16 — in den Zollvereinsstaaten bei Erfindungs- 
Patenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden. 
Nachdem die dießfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt wor- 
den ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 20. April 1864. 
Großherzoglich Sächsisches Staats= Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
III. Nachdem es für angemessen erachtet worden ist, den Rekruten-Einstel- 
lungs-Termin auf den 2. Januar jeden Jahres festzustellen und zur Ausführung 
dieser Maßregel die Musterungs= und Verloosungs-Termine schon im Laufe des 
Monats September abhalten zu lassen; macht es sich nothwendig, daß die nach 
Vorschrift der Instruktion vom 22. Juli 1857 aufzustellenden Ortslisten über 
die Militär-Dienstpflichtigen spätestens bis zum 15. Juli jeden Jahres aufgestellt 
und an die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren eingesendet werden. 
In Abänderung der Vorschrift im §. 3 Nr. 6 der gedachten Instruktion wird 
dieses zur Nachricht und Nachachtung für die Betheiligten hierdurch bekannt gemacht. 
Weimar am 29. April 1864. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement des Innern. 
von Watzdorf. 
Bekanntmachung. 
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß nach stattgefundener 
Ermittelung die postmäßige Entfernung zwischen Stadtilm und Ilmenau auf 2 ¼/ 
Meile mit höchster Genehmigung festgesetzt worden ist. 
Weimar am 4. Mai 1864. 
Glroßherzoglich Säcsisch- Ker Postinspektion. 
Bergfeld. 
Drutck der Hos. Buchdruckerei in Weimar.
	        
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