Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

Geschsammlung

für

das  Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie.
4.

(Ausgegeben  den  6.  März  1875.)

 

12.  Gesetz  vom  3.  März  1875,
die  Erbschaftssteuer  betreffend.

Wir  Heinrich  der  Zwei  und  Zwanzigste  von  Gottes  Gnaden  Aelterer
Linie  souveräner  Fürst  Neuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  rc.

verordnen,  unter  Zustimmung  des  Landtags  hiermit,  was  folgl:

Seenßand  .  1.

clea  Von  jeder  Uebertragung  beweglichen  oder  unbeweglichen  Vermögens,  welche  in
Veranlassung  des  Todes  eincs  Staatsangehörigen  auf  Seitenverwandte  oder  nicht  verwandte
  —  physisch  oder  juristische  —  Personen,  sei  es  im  Wege  der  Intestaterbfolge,
leztwilliger  Verfügung  oder  Erbvertrags  durch  Erbschaft,  Legat,  Fideikommiß,  Schenkung
auf  den  Todesfall,  Begründung  einer  Stiftung  oder  durch  Suceession  in  ein  Lehn,  oder
Fideikommißgut  erfolgt,  wird  eine  in  die  Staatskasse  fließende  Erbschaftssteuer  erhoben.
Inwieweit  diese  Steuer  von  dem  im  Fürstenthume  befindlichen  beweglichen  und  unbeweglichen
  Vermögen  eines  dem  hiesigen  Staatsverbande  nicht  angehörigen  Erblassers  zu
erheben  ist,  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  dieset  Gesetzes  (F.  8.  9.).

Visre  lungen.  8.  2.

Von  der  Erbschaftssteuer  bleiben  frei

1.  der  Fürst  und  die  Mitglieder  des  Fürstlichen  Hauses,

2.  Ehegatten,  sofern  sie  in  Beerbung  des  Verstorbenen  mit  solchen  Verwandten
desselben  zusammentreffen,  welche  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  der  Erbschaftssteuer
  nicht  unterworfen  sind,

3.  Personen,  welche  dem  Hausstande  des  Erblassers  angehört  und  in  demselben
in  einem  Dienstverhältnisse  gestanden  haben,  sofern  der  Anfall  den  Betrag  von  900  Nark
an  Kapilal  oder  300  Mark  an  Pension  oder  Rente  oder  andere  auf  die  Lebenczeit  der
bedachten  Person  beschränkte  Nutung  besteht,  nicht  übersteigt,

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