Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Zweite Abtheilung. 
Bestimmungen über die Ausfuhr. 
Bei der Ausfuhr sind einer Abgabe nur unterworfen: 
Lumpen und andere Abfälle zur Papier-Fabrikation, und zwar: 
1) nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug vermahlen, Makulatur und Pa- 
pierspäne, mit 1/8 Thlr. oder 2 fl. 55 Kr. vom Zentner; 
2) altes Tauwerk, alte Fischernetze und Stricke, getheert oder nicht getheert, 
mit ½ Thlr. oder 35 Tr. vom Zentner. 
Dritte Abtheilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
I. Der Eingangs= und Ausgangs-Zoll wird nach denjenigen Tarif-Siätzen und 
Vorschriften entrichtet, welche an dem Tage gültig sind, an welchem: 
1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zoll- 
stelle zur Verzollung oder zur Abfertigung auf Begleitschein II, 
2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei 
einer zur Erhebung des Ausgangszolles befugten Abfertigungsstelle 
angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden. 
II. Der dem Tarife zu Grunde liegende Zoll-Zentner ist in hundert Pfunde 
getheilt. Er stimmt mit dem im Zollvereine, mit Ausnahme des König- 
reichs Bayern, als allgemeines Landesgewicht bestehenden Zentner überein. 
Es sind: 
Zoll-Pfunde: 
1120 = 1000 Bagperischen Pfunden, 
2000 = 1000 Rheinbaperischen Kilogrammen. 
Demnach sind gleich zu achten: 
Zoll-Pfunde: 
28 — 25 Bayerischen Pfunden, 
1 Rheinbayerischen Kilogramm, 
2 
und 
Zoll-Zentner: 
28 = 25 Bayerischen Zentnern zu 100 Pfunden, 
2 — 1 Rheinbayerischen Quintal zu 100 Kilogrammen.
	        
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