Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

99 
III. Werden Waaren unter Begleitschein-Kontrole versandt, oder bedarf es zu 
dem Waaren-Verschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben: 
für einen Begleitschein 2 Sgr. oder 7 Kreuzer, 
für ein angelegtes Blei 1 Sgr. oder 31 Kreuzer. 
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßord- 
nungen enthalten. Andere Nebenerhebungen sind unzulässig. 
IV. a) Die Zölle werden entweder nach dem Brutto-Gewichte oder nach dem 
Netto-Gewichte erhoben. 
Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig ver- 
packtem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Auf- 
bewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden. 
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äußeren 
Umgebung wird Tara genannt. 
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung 
nothwendig ein und dieselbe, wie es z. B. bei Syrop u. s. w. die ge- 
wöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara. 
Das Netto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die klei- 
neren, zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen 
(Flaschen, Papier, Pappen, Bindfaden und dergleichen) werden bei Er- 
mittelung des Netto-Gewichtes nicht in Abzug gebracht; eben so wenig 
Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sepn 
möchten. 
b) Die Zölle werden vom Brutto-Gewichte erhoben: 
1) von denjenigen Waaren, für welche die Abgabe einen Thaler oder 
einen Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht 
übersteigt; 
2) von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Ta- 
rife ausdrücklich festgesetzt ist. 
c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der 
Zoll nicht nach dem Brutto-Gewichte zu erheben ist, wird das Netto- 
Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt. 
4) Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichtes ist Folgendes zu beobachten: 
16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.