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1) In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zoll=
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Darife bestimmten Sätzen berechnet.
Werden Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist,
blos in einfache Säcke von Pack= oder Sack-Leinen gepackt zur
Verzollung gestellt, so wird eine Tara-Vergütung von 2 Pfund
vom Zentner bewilligt. Bei einer Verpackung in Schilf= oder
Strohmatten oder ähnlichem Material können 4 Pfund vom Zent-
ner für Tara gerechnet werden, in soweit nicht in der ersten Ab-
theilung eine geringere Tara--Vergütung für Ballen vorgeschrie-
ben ist.
Unter den im Tarife mit einem höheren Tara-Satze als 2 Pfund
aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung
von dem für einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf
einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann an-
wendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der
Zollbehörde erheblich schwerer als bei Säcken in das Gewicht fällt.
Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund übersteigende
Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutto-
Gewichte über 8 Zentner zur Verzollung angemeldet werden, der
Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Tara-Ver-
gütung für 8 Zentuer zu begnügen, oder auf Ermittelung des Netto-
Gewichtes durch Verwiegung anzutragen.
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abtheilung I.
2. c. und 41. c.) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn
Ballen von einem Brutto-Gewichte über 6 Zentner angemeldet wer-
den, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine Tara bewil-
ligt wird.
Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen,
deren Verzollung nach dem Netto-Gewichte Statt findet, den Tara-
Tarif gelten, oder das Netto-Gewicht entweder durch Verwiegung der
Waaren ohne die Tara, oder der letzteren allein, ermitteln lassen will.
Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Netto-Gewicht
nicht ohne Unbegquemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umge-
bung für den Transport und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird