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Die Gefälle müssen bei den Nebenzollämtern sogleich erlegt werden,
insofern dieselben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Begleitscheinen
ermächtigt werden.
IX. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht ver-
steuert: alle Waaren-Quantitäten unter roy## des Zentners. — Gefälle-
beträge von weniger als sechs Silberpfennigen oder einem Kreuzer werden
überhaupt nicht erhoben. In beiderlei Beziehungen bleiben im Falle des
Mißbrauchs örtliche Beschränkungen vorbehalten.
X. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold= und Silbermünzen
der sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei
Entrichtung der Eingangs= und Ausgangs-Abgaben anzunehmen sind, wird
auf die besonderen Kundmachungen verwiesen.
Anhang
zu dem Vereins-Zolltarife.
Uebergangs-Abgaben von vereinsländischen Erzeugnissen, in Gemäßheit der Ge-
setze vom 1. Dezember 1841, vom 19. Juli 1843 und vom 18. April 1865,
werden in dem Großherzogthume erhoben:
A. soweit dasselbe dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine angehört, wie
auch in dem Amte Allstedt mit Oldisleben,
I. bei dem Uebergange aus anderen Vereinsstaaten, mit Ausnahme von
Preußen (ausschließlich der Hohenzollerschen Lande), Sachsen, den zum
Thüringischen Vereine gehörigen Staaten, Braunschweig und Luxemburg,
1) von Branntwein für die Ohm Preußisch bei 50 0 Prozent g.S#l
nach Trallees . Thlr.
Anmerkung. Derselben Abeabe unterliegen auch alle anderen alkoholhal-
tige Fabrikate als Rum, Liqueurs 2c.
Die Bestimmung „bei 50 Prozent Alkohol-Stärke nach
Tralles“ stellt nur das Verhältniß fest, wornach die Abgabe
zu erheben ist, sodaß von stärkerem oder schwächerem Brannt-