Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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wein bezüglich mehr oder weniger entrichtet werden muß, als 
der Tarif-Satz. 
2) von Bier für den Zoll-Zentner.. — Thlr. 74 Sgr. 
II. Bei dem Uebergange aus anderen Vereinsstaaten, mit Ausnahme der 
unter I genannten, ferner Hannovers, Kurhessens und Oldenburgs, 
von Tabacksblättern, Tabackestengeln und — für den 
Zoll--Zentner . .. — Thlr. 20 Sgr. 
Anmerkung zu l. 2. und II. Bis zum 1. Januar 1866 werden die 
angegebenen Steuersätze noch vom Zentner Preußisch erhoben. 
B. was das Amt Ostheim mit Ausschluß des Ortes Melpers betrifft, bei dem 
Uebergange aus anderen Vereinsländern, mit Ausnahme des Königreichs 
Bayern, 
1) von Bier für den Eimer Bayerisch — 
0/%%32 Ohm Preußisch — Thlr. 17 Sgr. 17. Pfg. oder 1 Fl. 
2) von Branntwein für den Eimer Bayerisch 1 Thlr. oder 1 Fl. 45 Kr. 
3) von geschrotenem Malze für den Metzen Bayerisch — 
0,674288 Scheffel Preußisch — Thlr. 14 Sgr. 39 Pf.oder — Fl. 50 Kr. 
Druck der Hof= Buchdruckerei in Weimoar.
	        
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