NRegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 10. Weimar. 11. Mai 1865.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
M. 1K.
Nachdem mehrere Abänderungen und Zusätze zu dem Gesetze über die Mili-
tär-Dienstpflicht vom 27. Juni 1857 als zweckmäßig und nothwendig erkannt
worden sind, haben Wir uns hierüber mit dem getreuen Landtage berathen und
mit Zustimmung desselben beschlossen, unter gleichzeitiger Aufhebung des gedachten
Gesetzes und des Nachtrages vom 12. März 1862, sowie aller sonstiger entgegen-
stehender gesetzlichen Bestimmungen, der nachstehenden neuen Fassung eines Gesetzes
über die Militär-Dienstpflicht Unsere landesfürstliche Sanktion zu ertheilen und ver-
ordnen demnach, wie folgt:
Erster Theil.
Allgemeine Bestimmungen.
8. 1.
Das Militär des Großherzogthumes besteht in den matrikelmäßig zum Bun-
desheer zu stellenden Truppen an Haupt-, Reserve= und Ersatz-Kontingent.
5. 2.
Der Militär-Dienst im Bundes-Kontingent ist eine allgemeine Obliegenheit der
Großherzoglichen Staatsunterthanen ohne Unterschied der Religion und des Standes.
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