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8. 8.
Wer nach vollendetem achtzehnten Lebensjahre auswandern will, hat vorher
seiner Militär-Pflicht nach Maßgabe dieses Gesetzes persönlich oder durch einen Stell-
vertreter Genüge zu leisten.
Nur in dem Falle,
a) wenn das Familienhaupt — Vater oder Mutter — mit seinen männ-
lichen Nachkommen auswanvert und unter diesen sich Militär-Pflichtige be-
finden, oder
b) wenn polizeiliche und volkswirthschaftliche Gründe die Auswanderung
eines Militär-Pflichtigen dringend wünschenswerth erscheinen lassen,
kann das Staats-Ministerium
im Falle unter à
die Vertretung des Militär-Pflichtigen auch gegen Entrichtung einer geringeren als
der §. 38 bestimmten Einstandssumme gestatten,
im Falle unter b
die Erfüllung der Militär-Pflicht gänzlich erlassen.
Die Höhe der im Falle unter a zu erlegenden Einstandssumme soll sich nach
den Vermögensverhältnissen des Militär-Pflichtigen oder seiner Aeltern richten.
Auch denjenigen, welche ihrer Militär-Pflicht im aktiven Dienste bereits genügt
haben, kann in besonders dringenden Fällen vom Staats-Ministerium die Erlaubniß
zur Auswanderung gegen Erlegung eines Einstandsgeldes ertheilt, letzteres auch nach
Befinden ermäßigt oder erlassen werden.
8. 4.
Die gesetzliche Verbindlichkeit zur Ableistung der Militär-Pflicht dauert im Frie-
den 6 Jahre 6 Monate lang, dergestalt, daß dieselbe mit dem 1. Januar desjeni-
gen Jahres, in welchem der Dienstpflichtige das ein und zwanzigste Lebensjahr
vollendet, beginnt und in der Regel nach Ablauf von 6 Jahren 6 Monaten sich
endigt.
Hinsichtlich derjenigen, welche durch Verbüßung einer vier Wochen übersteigen-
den Freiheitsstrafe in Gefängnissen oder Strafanstalten des Inlandes oder des
Auslandes abgehalten werden, die eigenen oder übernommenen Militär-Dienste anzu-
treten oder fortzusetzen, sofern sie durch das begangene Verbrechen nicht überhaupt
unwürdig zur Aufnahme in das Militär wurden (§. 9), sowie hinsichtlich der un-
gehorsamen Dienstpflichtigen (§. 28 flg.), dauert das dienstpflichtige Alter bis zur
Vollendung des vierzigsten Lebensjahres fort.