Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Es soll den Militär-Pflichtigen schon nach Zurücklegung des siebenzehenten Le- 
bensjahres verstattet seyn: 
a) wenn sie zum Kriegsdienste für immer und zweifellos untüchtig sind, sich 
im Musterungs= und Verloosungs-Termine ihres Bezirkes vorausmustern 
zu lassen, sowie 
b) wenn sie zum Kriegsdienste tüchtig befunden worden sind, ihre Dienste 
voraus zu leisten. 
Den auf höheres Avancement Dienenden, Spielleuten und Musikern ist der 
Eintritt auch schon dann gestattet, wenn sie das 17. Lebensjahr noch nicht zurück- 
gelegt haben. Die Anmeldung solcher Freiwilligen hat bei dem Militär-Kommando 
zu geschehen. Dasselbe entscheidet über die Annahme und Einstellung. Die Frei- 
willigen treten in die Ersatz-Etats desjenigen Jahres, in welchem sie zur Einstellung 
kommen. 
8. . 
Der Soldat, welcher bei seinem Eintritte in das vom Dienste befreiende 
Alter noch wirklich im Dienste steht, es sey bei dem Aktiv-Bestande oder bei der Re- 
serve, darf sich der Leistung desselben nicht eher, als nach förmlicher Entlassung 
entziehen. 
Von dem Augenblicke an jedoch, wo die Truppe auf den Kriegsfuß gestellt 
wird, und auf die Dauer dieses Zustandes findet eine Entlassung von Mann- 
schaften nur insoweit Statt, als es die Umstände gestatten. 
8. 6. 
Die Gesammtheit der Dienstpflichtigen bildet nach den Lebensjahren der Dienst- 
pflichtigen sieben Klassen: 
Die 1. 21. Lebensjahre, 
2. 22. » 
3. 23. „ 
4. Altersklasse steht. zu Anfang des Ka- 24. „ 
5. lenderjahres im 25. b„ 
6. 26. 11 
7 27. , 
von welchen in der Regel die jedesmalige erste Altersklasse den im Jahre ihrer 
eintretenden Dienstpflichtigkeit erforderlichen Rekrutenbedarf zu stellen hat. 
8. 7. 
Sämmtliche Altersklassen sind im Allgemeinen nach näherer Bestimmung des 
Staats-Ministeriums zu jeder Art von Militär-Dienst im Inlande und Auslande, als 
17°
	        
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