Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Normal-Maßes von fünf Fuß rhein. Maaß zum Dienste noch nicht geeignet sind, von 
welchen sich aber erwarten läßt, daß sie im Laufe des ersten Jahres ihrer Dienst- 
pflichtigkeit zu solchem noch tüchtig werden. 
Dieselben loosen mit ihrer Altersklasse, werden aber, wenn die gezogene Loos- 
nummer sie dem Aktiv-Bestande zugetheilt hat, auf ein Jahr zurückgestellt und in 
dem nächsten Musterungstermine noch einmal gemessen oder ärztlich untersucht. 
Die tüchtig Befundenen werden nach Ordnung ihrer Loosnummern eingestellt 
und ihrem Bezirke an dem für das nächste Jahr zu stellenden Rekrutenbetrage in 
Abrechnung gebracht. Ergiebt sich aber bei der ersten oder zweiten Untersuchung, 
daß der Mann zwar nicht zum Dienste in der Linie, wohl aber zu anderen mili- 
tärischen Dienstleistungen als Nichtstreitbarer oder zur Verwendung in den Militär- 
Werkstätten 2c. tüchtig befunden wird, so wird er nach Ordnung seiner Loosnummer 
in die Dienst-Reserve gestellt oder für den Fall des Bedarfs zu militärischen Dienst- 
leistungen eingezogen. Diesen Mindertüchtigen sowohl, wie den für tüchtig 
Befundenen wird das Jahr, während dessen ihre Diensttüchtigkeit unentschieden blieb, 
in ihre Dienstzeit eingerechnet. 
Zweiter Abschnitt. 
Befreiungen vom Militär-Dienste und Zurückstellung von Dienstpflichtigen. 
8. 12. 
Gesetzlich befreit von Erfüllung der Militär-Pflicht sind: 
1) die bundesfürstlichen Familienglieder und die mediatisirten Fürsten und 
Grafen (Art. XIV der deutschen Bundesakte); 
2) ordinirte Geistliche und angestellte Schullehrer. 
Die Befreiung der unter Nr. 2 genannten Personen findet auch dann Statt, 
wenn der Grund dazu erst nach der Einstellung in die Truppe eintritt. 
Die Befreiung erlischt dagegen, wenn während der Dauer des militärpflichti- 
gen Alters der Befreiungsgrund aufhört. 
Der Betheiligte hat sich dann sofort zu erklären, ob er den Rest der Mili- 
tärdienst-Pflicht persönlich abdienen oder die verhältnißmäßige Einstandssumme zahlen 
ill. 
wil 8. 13. 
Zurückstellungen. 
Einen Anspruch auf Zurückstellung haben: 
1) die durch höchste oder Ministerial-Dekrete angestellten Staats= und Hof- 
Diener,
	        
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