Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Die unter Nr. 4, 5 und 6 genannten Individuen werden unter Ueberweisung 
der nächsthöchsten Loosnummern in die Dienst-Reserve eingestellt und es werden ihnen 
die hier zugebrachten Jahre, wenn sie später in die aktive Truppe eintreten müssen, 
an ihrer Dienstzeit abgerechnet, wenn die Verhältnisse, welche die Zurückstellung ver- 
anlaßten, nicht willkürlich von ihnen aufgehoben worden sind. 
Die Einstellung der Zurückgestellten in den aktiven Dienst kann immer nur 
an dem nächsten allgemeinen Rekruten-Einstellungstermine erfolgen und wird die 
von ihm noch zu leistende Dienstzeit erst von da an berechnet. 
5. 134. 
Die nach §. 13 zurückgestellten Mannschaften haben alljährlich vor dem Mu- 
sterungs-Termine dem Bezirks-Direktor des betreffenden Rekrutirungs-Bezirkes durch 
Zeugnisse nachzuweisen, daß der Grund der Zurückstellung noch vorhanden sey. 
8. 16. 
Die Zurückstellungen nach 8. 13 finden auch dann Statt, wenn der Grund 
dazu erst nach der Einstellung des Dienstpflichtigen in die Truppe eingetreten ist 
und können, so viel die oben sub 1, 2, 3 erwähnten Kategorien betrifft, bis zu 
drei Jahren gewährt werden. 
8. 16. 
Wegen gesetzwidriger Handlungen des Zurückgestellten kann die Zurückstellung 
wieder aufgehoben werden. Hierüber entscheidet das Staats-Ministerium. 
Dritter Abschnitt. 
Ueber die Musterung, Verloosung und Einstellung der Militär-Pflichtigen, sowie 
über die Betrafung der Ungehorsamen. 
8. 17 
Das Musterungs-, Verloosungs= und Eiustellungs-Geschäft steht unter der 
Oberaufsicht und oberen Leitung des Staats-Ministeriums, und dessen Besorgung 
liegt den Bezirks-Direktoren, nach Maßgabe der ihnen deshalb vom Staats-Mini- 
sterium zu ertheilenden näheren Instruktion ob. 
Dem Geschäfte selbst dienen die alljährlich nach Anleitung der, gleichfalls vom 
Staats-Ministerium zu ertheilenden, Instruktionen durch die Pfarrer und Gemeinde- 
Vorstände aufzustellenden Listen über die Militär-Pflichtigen eines jeden Ortes zur 
Grundlage. 
8. 18. 
Die erforderliche Feststellung der auf Grund der vorliegenden Militär-Orts- 
listen zu entwerfenden Musterungs-Listen, die Untersuchung der Militär-Pflichtigen 
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