Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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rücksichtlich ihrer Tüchtigkeit zum Militar-Dienste, soweit möglich, die erforderliche 
Verhandlung über die angebrachten Reklamationen auf Befreiung, sowie auf Zuprück- 
stellung (§. 12 flg.), endlich die Verloosung der Dienstpflichtigen, d. h. die durch 
Loosziehung stattfindende Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die tüchtigen 
Militär-Pflichtigen zum aktiven Dienste einzuziehen sind (ob sie dem Aktiv-Bestande 
oder der Dienst-Reserve angehören), erfolgt in alljährlich von den Bezirks-Direktoren 
abzuhaltenden Musterungs- und Verloosungs-Terminen. 
8. 19. 
Die Eintheilung der Verwaltungs-Bezirke in eine angemessene Zahl von 
Musterungs= und Verloosungs-Bezirken, sowie die Bestimmung der Orte, wo die 
Musterungs= und Verloosungs-Termine abzuhalten sind, erfolgt durch das Staats- 
Ministerium. Dagegen haben die Bezirks-Direktoren die Tage der von ihnen ab- 
zuhaltenden Termine alljährlich öffentlich bekannt zu machen und die betheiligten 
Militär-Pflichtigen zu dem Erscheinen in denselben noch besonders unter geeigneter 
Belehrung über die sie betreffenden gesetzlichen Bestimmungen aufzufordern. 
8. 20. 
Jedem Musterungs= und Verloosungs-Termine hat ein dazu kommandirter Groß- 
herzoglicher Offizier und ein vom Staats-Ministerium dazu bestimmter verpflichteter 
Arzt beizuwohnen, um ein Gutachten über die Tüchtigkeit der erschienenen Militär- 
Pflichtigen zum Militär-Dienste abzugeben. 
8. 21. 
In dem Musterungs= und Verloosungs-Termine haben alle dazu vorgeladene 
Militär-Pflichtigen persönlich zu erscheinen und dort bis nach ausdrücklich erfolgter 
Entlassung von Seiten des Bezirks-Direktors zu verlleiben. 
8. 22. 
Der Dienstpflichtige, welcher ohne genügende Entschuldigung im gedachten Ter- 
mine nicht erscheint, verliert: 
a) jeden, spätestens bis dahin oder im Musterungs-Termine von ihm selbst 
oder für ihn durch seine Angehörigen, Bevollmächtigten, oder den betreffen- 
den Gemeindevorstand vorzubringenden und gehörig zu bescheinigenden An- 
spruch auf Befreiung, sowie auf Zurückstellung; 
b) das Recht, an der Lvoosziehung Theil zu nehmen; 
er wird den Loosnummern seiner Altersklasse vorausgestellt und hat demzufolge vor 
allen Anderen Einziehung zum aktiven Militär-Dienste zu gewärtigen.
	        
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