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8. 28
Als genügende Entschuldigung des Nichterscheinens im Musterungs= und Ber-
loosungs-Termine ist zu betrachten:
1) Verhinderung durch Krankheit, durch das Zeugniß eines im Großherzog=
thume zur Praxis zugelassenen Arztes, oder auch des Gemeindevorstandes
gehörig bescheinigt.
Wird das Zeugniß von einem im Auslande wohnenden Arzte ausgestellt, so
muß dasselbe auch noch von einer Gerichts= oder Verwaltungs-Behörde beglau-
bigt seyn.
2) Sonstige außerordentliche Verhinderung, durch amtliches Zeugniß gehörig
nachgewiesen.
3) Aufenthalt auf Universitäten, Akademien und Lehranstalten, wie auch sonst
in und außer Landes zum Behufe der Erlernung einer Wissenschaft,
Kunst, Profession — wenn der Aufenthaltsort wenigstens zehn Meilen von
dem Musterungsorte entfernt ist und wenn die Reise des Dienstpflichtigen
zum Musterungs= und Verloosungs-Termine eine nachtheilige Unterbrechung
in seiner Ausbildung und in seinen Verhältnissen bescheinigtermaßen zur
Folge haben würde.
Für solche entschuldigte Dienstpflichtige ist, sofern sich dazu nicht besondere
Bevollmächtigte anmelden — als welche Aeltern, Vormünder und Geschwister der-
selben ohne Weiteres gelten sollen — von Amtswegen das Loos zu ziehen.
8. 24.
Nach beendigtem Musterungs= und Verloosungs-Geschäfte haben die Bezirks-Di-
rektoren die ergangenen Akten an das Staats-Ministerium zur Prüfung bezüglich zur
Genehmigung des Verfahrens und zur Entscheidung über die vorgebrachten Rekla-
mationen auf Befreiung sowie auf Zurückstellung einzusenden.
8. 28.
Nachdem hierüber vom Staats-Ministerium Entschließungen gefaßt und mit
Rücksicht auf die, wegen gänzlicher oder vorerstiger Untüchtigkeit, sowie wegen zuge-
standen erhaltener Befreiung oder Zurückstellung, Ausgeschiedenen, desgleichen auf die
ungehorsam Ausgebliebenen, der von jedem Musterungs= und Verloosungs-Bezirke
nach Maßgabe seiner Seelenzahl zu stellende Rekrutenbedarf festgesetzt worden ist,
ergeht behusige Anweisung an die Bezirks-Direktoren, welche demgemäß die definitiv
für untüchtig erkannten Dienstpflichtigen zu entlassen und mit Freischeinen zu ver-
sehen, die vorerst Untüchtigen, ihrer Loosnummer nach dem Aktiv-Bestande Angehö-
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