Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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rige, zum Wiedererscheinen im nächstjährigen Musterungs-Termine vorzuladen, die Re- 
klamanten von der Entscheidung des Staats-Ministeriums in Kenntniß zu setzen, die 
zur Einstellung in den Aktiv-Bestand bestimmten Loosnummern dem Militär-Kommando 
zu überweisen und endlich die Loosnummern der demnach dem Militär überwiesenen 
Militär-Pflichtigen sowie die Namen der, wegen ihres unentschuldigten Ausbleibens 
im Musterungs= und Verloosungs-Termine den Loosnummern ihrer Altersklasse vor- 
ausgestellten Militär-Pflichtigen mit der Bemerkung öffentlich bekannt zu machen 
haben, daß Tag und Ort ihrer wirklichen Einziehung zum aktiven Dienste vom 
Militär-Kommando in weiterer öffentlicher Bekanntmachung werde bestimmt werden. 
Letztere hat das Militär-Kommando wenigstens vier Wochen vor dem Einzie- 
hungs-Termine und vorbehältlich der an jeden Militär-Pflichtigen noch ergehenden be- 
sonderen Einstellungs-Ordre zu erlassen. 
8. 26. 
Die wegen vorerstiger Untüchtigkeit zurückgestellten Dienstpflichtigen, welche sich 
nicht gemäß der Bestimmung im §. 25 Behufs nochmaliger Untersuchung und end- 
licher Entscheidung über ihre Militär-Pflicht im nächstjährigen Musterungs= und Ver- 
loosungs-Termine persönlich einfinden, werden dem Militär ohne Weiteres überwiesen 
und haben sich, gleichwie die befreiten oder zurückgestellten Dienstpflichtigen, rücksicht- 
lich deren die Zeit, für welche ihre Befreiung oder Zurückstellung verwilligt war, 
abgelaufen ist, sofern sie ihrer Loosnummer zufolge zum Aktiv-Bestande gehören, im 
nächsten Einstellungs-Termine (§. 25 a. E.) bei Vermeidung der in dem §. 28 flg. 
geordneten Strafen persönlich einzufinden. 
5. 27. 
Macht sich im Laufe des Jahres eine Ueberweisung von Dienstpflichtigen der 
Dienst-Reserve zum aktiven Dienste nothwendig, so ist den dazu ihrer Loosnummer 
nach bestimmten Dienstpflichtigen eine angemessene Frist zu ihrer Stellung bei dem 
Militär oder zu ihrer Erklärung wegen Einzahlung der Einstandssumme zu be- 
stimmen. Finden sich dieselben zur festgesetzten Zeit persönlich nicht ein, so unter- 
liegen sie der Bestrafung nach Maßgabe der Vorschriften in den nachstehenden 
Paragraphen. 
8. 28. 
Gegen Ungehorsame, d. h. solche Dienstpflichtige, welche sich an dem zu 
ihrer Einstellung bestimmten Tage und Orte bei dem Militär persönlich nicht an- 
melden, finden folgende Disciplinar-Strafen Statt:
	        
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