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rige, zum Wiedererscheinen im nächstjährigen Musterungs-Termine vorzuladen, die Re-
klamanten von der Entscheidung des Staats-Ministeriums in Kenntniß zu setzen, die
zur Einstellung in den Aktiv-Bestand bestimmten Loosnummern dem Militär-Kommando
zu überweisen und endlich die Loosnummern der demnach dem Militär überwiesenen
Militär-Pflichtigen sowie die Namen der, wegen ihres unentschuldigten Ausbleibens
im Musterungs= und Verloosungs-Termine den Loosnummern ihrer Altersklasse vor-
ausgestellten Militär-Pflichtigen mit der Bemerkung öffentlich bekannt zu machen
haben, daß Tag und Ort ihrer wirklichen Einziehung zum aktiven Dienste vom
Militär-Kommando in weiterer öffentlicher Bekanntmachung werde bestimmt werden.
Letztere hat das Militär-Kommando wenigstens vier Wochen vor dem Einzie-
hungs-Termine und vorbehältlich der an jeden Militär-Pflichtigen noch ergehenden be-
sonderen Einstellungs-Ordre zu erlassen.
8. 26.
Die wegen vorerstiger Untüchtigkeit zurückgestellten Dienstpflichtigen, welche sich
nicht gemäß der Bestimmung im §. 25 Behufs nochmaliger Untersuchung und end-
licher Entscheidung über ihre Militär-Pflicht im nächstjährigen Musterungs= und Ver-
loosungs-Termine persönlich einfinden, werden dem Militär ohne Weiteres überwiesen
und haben sich, gleichwie die befreiten oder zurückgestellten Dienstpflichtigen, rücksicht-
lich deren die Zeit, für welche ihre Befreiung oder Zurückstellung verwilligt war,
abgelaufen ist, sofern sie ihrer Loosnummer zufolge zum Aktiv-Bestande gehören, im
nächsten Einstellungs-Termine (§. 25 a. E.) bei Vermeidung der in dem §. 28 flg.
geordneten Strafen persönlich einzufinden.
5. 27.
Macht sich im Laufe des Jahres eine Ueberweisung von Dienstpflichtigen der
Dienst-Reserve zum aktiven Dienste nothwendig, so ist den dazu ihrer Loosnummer
nach bestimmten Dienstpflichtigen eine angemessene Frist zu ihrer Stellung bei dem
Militär oder zu ihrer Erklärung wegen Einzahlung der Einstandssumme zu be-
stimmen. Finden sich dieselben zur festgesetzten Zeit persönlich nicht ein, so unter-
liegen sie der Bestrafung nach Maßgabe der Vorschriften in den nachstehenden
Paragraphen.
8. 28.
Gegen Ungehorsame, d. h. solche Dienstpflichtige, welche sich an dem zu
ihrer Einstellung bestimmten Tage und Orte bei dem Militär persönlich nicht an-
melden, finden folgende Disciplinar-Strafen Statt: