Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

J. 
II. 
III. 
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Die nach beendigtem Jahres-Musterungs= und Verloosungs-Geschäfte ihrer 
Loosnummer zufolge dem Militär überwiesenen und die wegen unentschuldig- 
ten Nichterscheinens im Musterungs= und Verloosungs-Termine den Loospflich- 
tigen ihrer Altersklasse vorausgestellten, desgleichen die in den vorhergehen- 
den beiden Paragraphen gedachten Dienstpflichtigen, welche an dem zu ihrer 
Einstellung bestimmten Tage und Orte, bezüglich auf die an sie deshalb erge- 
henden besonderen Einstellungs-Ordres nicht erscheinen, aber noch innerhalb 
vier Wochen, von Zeit des Termins an gerechnet, persönlich sich anmelden, 
haben, sofern sie zum Militär-Dienste tüchtig befunden werden, Verlängerung 
ihrer Dienstzeit im Aktiv-Bestande um ein Jahr zu gewärtigen, oder, wenn 
sie solches vorziehen, ½8 der Einstandssumme zur Stellvertretungsgelderkasse 
zu zahlen. 
Sind sie zum Militär-Dienste untüchtig, so werden sie mit einer zur 
Stellvertretungsgelderkasse fließenden Geldstrafe von Zwölf bis Fünfund- 
zwanzig Thalern belegt, oder im Falle des Unvermögens mit siebentägigem 
bis vierzehntägigem Gefängnisse bestraft. 
Erscheinen die unter Nr. I erwähnten Dienstpflichtigen erst nach Ablauf der 
vierwöchentlichen Frist, aber noch vor oder in dem vom Militär-Kommando 
für das nächste Jahr bestimmten Einstellungstermine (§. 25 a. E.), so ha- 
ben sie im Falle der Tüchtigkeit Verlängerung der Dienstzeit im Aktiv- 
Bestande um Zwei Jahre zu gewärtigen, oder, nach ihrer Wahl, 3/ der Ein- 
standssumme zur Stellvertretungsgelderkasse zu zahlen. 
Im Falle der Untüchtigkeit werden sie mit einer zur gedachten Kasse 
fließenden Geldstrafe von Fünfundzwanzig Thalern belegt, oder im Falle 
des Unvermögens mit zweiwöchentlichem bis vierwöchentlichem Gefängnisse 
bestraft. 
Erscheinen ungehorsame Dienstpflichtige erst nach dem unter Nr. II erwähn- 
ten Einstellungstermine, so haben sie im Falle der Tüchtigkeit doppelte Dienst- 
zeit im Aktiv-Bestande auszuhalten, oder, nach ihrer Wahl, bei einfacher 
Dienstzeit /8 der Einstandssumme zur Stellvertretungsgelderkasse zu erlegen. 
Sind sie untüchtig, so werden sie mit einer Geldstrafe von Funfzig bis 
Einhundert Thalern, welche in die gedachte Kasse fließen, belegt, oder mit 
vierwöchentlichem bis achtwöchentlichem Gefängnisse bestraft. 
Ist ein ungehorsamer, zum Militär-Dienste tüchtiger Militär-Pflichtiger bei 
seiner Stellung bereits im Alter so weit vorgerückt, daß er bei vollständiger 
Aushaltung der ihm obliegenden Dienstzeit das vierzigste Lebensjahr über- 
schreiten würde, so wird er zwar nach vollendetem vierzigsten Lebensjahre
	        
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