Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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wenn ihm das Militär-Kommando nicht das Fortdienen in Berücksichtigung 
seiner vorzüglichen Brauchbarkeit gestattet, aus dem Militär entlassen, muß 
aber, außer der von ihm bereits Statt der Ableistung der doppelten Dienst- 
zeit zur Stellvertretungsgelderkasse gezahlten Summe, für jedes nach Voll- 
endung seines vierzigsten Lebensjahres von ihm noch auszuhaltende Dienst- 
jahr und zwar im Aktiv-Bestande /8 der gesetzlichen Einstandssumme und in 
der Kriegs-Reserve 1/10 der gesetzlichen Einstandssumme zur Stellvertretungs- 
gelderkasse zahlen. 
Im Falle des Unvermögens wird er mit entsprechender Gefängnißstrafe 
belegt, wobei Zwölf Thaler Funfzehn Silbergroschen gleich einer Woche 
Gefängniß gerechnet werden. 
Die Gefängnißstrafe darf aber in keinem Falle im Ganzen acht Wochen 
überschreiten. 
8. 29. 
Diejenigen, welche sich durch fälschliches Vorgeben von Untüchtigkeit dem Mili- 
Dienste entzogen haben, werden zur Aushaltung ihrer Dienstzeit angehalten und 
unterliegen noch daneben, sofern nicht die allgemeinen strafgesetzlichen Bestimmungen 
wegen Betrugs in Anwendung kommen, den im §F. 28 unter Nr. III geordneten 
Ungehorsamsstrafen. 
Wird der Schuldige in Folge des wegen Betrugs gegen ihn erlassenen Straf- 
erkenntnisses für unwürdig zum Eintritt in das Militär erachtet, so hat er, wenn 
er dazu vermögend, das im §. 38 geordnete Einstandsquantum zur Stellvertretungs- 
gelderkasse zu entrichten. 
8. 30. 
Diejenigen, welche sich durch Verwundung und Verstümmelung des Körpers 
der Dienstleistung zu entziehen suchen, sollen, dafern sie zu irgend einer militärischen 
Dienstleistung tüchtig, mit der gesetzlichen Dienstzeit eingestellt werden, und sind 
außerdem nach Art. 139 des Strafgesetzbuches vom 20. März 1850 zu bestrafen. 
Hat sich der Dienstpflichtige zu jeder militärischen Dienstleistung untüchtig ge- 
macht, so ist er, vorbehältlich der gleichen Bestrafung nach Maßgabe des Strafge- 
setzbuches, zur Entrichtung der Stellvertretungssumme verpflichtet. 
. 31. 
Verstirbt ein ungehorsamer Dienstpflichtiger, ehe die Ungehorsamsstrafe gegen 
ihn ausgesprochen worden ist, so wird von seinen Erben eine Geldstrafe nicht ein- 
gezogen.
	        
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