Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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8. 32. 
Mit dem vollendeten vierzigsten Lebensjahre erlischt die Verbindlichkeit zum 
Militär-Dienste gänzlich und kann von diesem Zeitpünkte an gegen bis dahin Unge- 
horsame eine der im §. 28. geordneten Strafen nicht mehr verhängt werden. 
8. 838. 
Die im Laufe des Jahres erforderlich werdenden weiteren Verhandlungen, 
Verfügungen und Entscheidungen im Betreff der noch nicht von dem Militär ein- 
gestellten Dienstpflichtigen gehören zunächst zur Kompetenz der betroffenen Bezirks- 
Direktoren, von welchen deshalb, soweit nöthig, an das Staats-Ministerium zu be- 
richten ist. 
Insonderheit haben dieselben die Verfolgung und Aufgreifung der ungehorsa- 
men Dienstpflichtigen ihres Bezirkes zu besorgen und gegen dieselben die in den §.S. 
28 flg. geordneten Disziplinar-Strafen auszusprechen. 
Gegen dergleichen Strafverfügungen steht den Betheiligten binnen zehntägi- 
ger ausschließlicher Frist die Berufung auf den Ausspruch des Staats-Ministe- 
riums frei. 
Zur Sicherung der wegen Ungehorsams zu verhängenden Geldstrafen sind die 
Bezirks-Direktoren berechtiget, Beschlag auf das jetzige und künftige Vermögen der 
betheiligten Militär-Pflichtigen durch die kompetenten Instiz-Behörden legen zu lassen. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Stelvertretung für Dienstpflichtige. 
I. Stellvertretung im eigentlichen Sinne. 
8. 34. 
In Friedenszeiten bis zur Mobilmachung der Truppe kann die Befreiung von 
der eigenen oder übernommenen Militär-Pflicht durch Stellung eines Vertreters nach 
Maßgabe der in den nachstehenden Paragraphen enthaltenen Vorschriften erlangt werden. 
8. 33. 
Die Stellvertreter können theils aus der Reihe gedienter Unteroffiziere und 
Mannschaften, theils aus der Reihe derer gewählt werden, welche nach der Loos- 
nummer, die sie gezogen haben, zum aktiven Dienste nicht bestimmt sind, auch vor- 
aussichtlich nicht werden bestimmt werden. 
5. 36. 
Der Eintritt als Stellvertreter ist nur zulässig, wenn der Vertreter 
a) im Großherzogthume heimathsberechtigt, 
b) zu dem zu übernehmenden Militär-Dienste vollkommen tüchtig,
	        
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