Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Bei der Auswahl der Stellvertreter sind vorzugsweise diejenigen Unteroffiziere 
und Gemeinen zu berücksichtigen, welche ihre gesetzliche Dienstzeit schon beendigt ha— 
ben, oder denen nach Bestimmung im §. 36 die eigene oder übernommene Re- 
serve-Dienstzeit gänzlich erlassen worden ist. 
8. 40. 
Diejenigen, welche sich als Stellvertreter bei dem Militär-Kommando ange- 
meldet haben und von Letzterem nicht sofort zurückgewiesen worden sind, bleiben drei 
Monate lang, vom Tage der Anmeldung an gerechnet, zum Eintritt in das Militär 
verbunden, innerhalb welcher Frist sie vom Militär-Kommando Bescheid zu erhalten 
haben. Leisten sie der Ordre zum Eintreffen bei der Truppe keine Folge, so ver- 
fallen sie den militärischen Strafen des Ungehorsams, nach Befinden der De- 
sertion. 
8. AI. 
Ein Soldat kann nur ausnahmsweise und blos dann um die Vergünstigung 
nachsuchen, sich vertreten zu lassen, wenn er auswandern will, oder wenn er durch 
seine Beibehaltung bei der Truppe wichtige Vortheile verlieren, oder wesentliche 
Nachtheile erleiden würde. Hierüber entscheidet das Staats-Ministerium. 
Wird sein Gesuch bewilligt, so hat derselte die gesetzliche Einstandssumme zu 
erlegen, dafern er vor Ablauf der ersten drei Jahre von der Stellvertretung Ge- 
brauch macht. Geschieht Letzteres nach Ablauf dieser Zeit, so ist nur die halbe 
Einstandssumme zu bezahlen. 
Ein Stellvertreter, welchem unter obigen Voraussetzungen die nachgesuchte Ent- 
lassung nur dann bewilligt werden darf, wenn er bereits eine zwölfjährige Dienst- 
zeit zurückgelegt hat, verliert seinen Anspruch auf die Einstandssumme, falls er in- 
nerhalb der ersten drei Jahre verabschiedet wird, wohingegen er die Hälfte der 
Einstandssumme ausgezahlt erhält, wenn seine Verabschiedung nach den ersten drei 
Jahren erfolgt. (Vergl. jedoch §. 51). 
8. 42. 
Durch Einzahlung der festgesetzten Einstandssumme zur Stellvertretungsgelder- 
kasse werden die zu vertretenden Dienstpflichtigen oder Soldaten der eigenen oder 
übernommenen Militär-Dienstpflicht gänzlich enthoben. 
#K. a3. 
Der Stellvertreter erlangt einen Anspruch an die Stellvertretungsgelderkasse 
nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes und hat die militär-dienstlichen Pflichten 
ebenso zu erfüllen, als wenn er für seine Person zum Dienste verpflichtet wäre. 
Ueber seinen Anspruch erhält der Einsteher eine Bescheinigung von der Kom- 
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