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mando-Behörde. In denjenigen Fällen, wo der Stellvertreter bei seiner Entlassung
aus dem Militär nach Maßgabe dieses Gesetzes nicht die volle Einstandssumme,
sondern nur einen Theil derselben zu beanspruchen hat, ist der diesfallsige Betrag
mit 2 der gesetzlichen Einstandssumme für 1 aktives Dienstiahr und mit #L9 der
gedachten Summe für 1 Reserve-Dienstjahr zu berechnen.
#. N.
Die Einstandsumme wird bei der Stellvertretungsgelderkasse als Kaution nie-
dergelegt, mit 34 Prozent jährlich verzinst und dem Einsteher nach beendigter
Dienstzeit ausgezahlt.
8. 48.
Der Einsteher kann während seiner Dienstzeit weder die Einstandssumme noch
deren Zinsen an Andere abtreten, oder sonst darüber verfügen, außer auf den To-
desfall. Weder das Einstands-Kapital noch dessen Zinsen können als Hilfsgegenstand
angegeben oder gerichtlich mit Beschlag belegt werden.
8. 46.
Stirbt ein Vertreter, so wird die ganze Einstandssumme sammt fälligen Zinsen
an seine Erben oder sonst zum Empfange Berechtigte ausgezahlt.
8. A7.
Im Falle einer Selbstentleibung des Stellvertreters verfällt die Einstands-
summe der Stellvertretungsgelderkasse. Das Staats-Ministerium ist aber ermächtigt,
nach Beschaffenheit der Umstände den Erben des betreffenden Stellvertreters aus-
nahmsweise die wirklich verdiente Einstandssumme ganz oder zum Theil auszahlen
zu lassen.
8. A8.
Wird ein Stellvertreter wegen eingetretener unverschuldeter Untüchtig-
keit aus dem Militär gänzlich entlassen, so erhält er die ganze Einstandssumme
nebst rückständigen Zinsen ausgezahlt.
5. a#9.
Wenn ein Stellvertreter vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit zum Mili-
tär-Dienste sich unbrauchbar macht,
wenn er des Verbrechens der Desertion sich schuldig gemacht,
wenn er nach militär-strafrechtlichen Bestimmungen als unwürdig aus der
Truppe entfernt, oder
nach Maßgabe des §. 50 des gegenwärtigen Gesetzes entlassen worden ist, so
verfällt die Einstandssumme dem Stellvertretungs-Fonds.