Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Nur ausnahmsweise kann das Staats-Ministerium auf Antrag des Militär- 
Kommandos dem wieder eingebrachten und zum Dienste wieder eingestellten Deser- 
teur, wegen nachgefolgter besonders guter Aufführung, einen Theil der Einstands- 
summe auszahlen lassen. 
8. 50. 
Das Militär-Kommando darf einen Stellvertreter aus dem Militär-Dienste 
entlassen: 
1) wenn er nach richterlichem Spruche wegen eines gemeinen Verbrechens 
oder Vergehens eine zwei Monate übersteigende Freiheitsstrafe zu ver- 
büßen hat; « 
2) wenn er wegen eines Militär-Verbrechens oder Vergehens mit wenigstens 
sechs Wochen Arrest ersten Grades, oder dem entsprechenden Arrest ande- 
rer Grade, oder 
wenn er wegen minder schwerer militärischer oder gemeiner Vergehen 
dreimal gerichtlich oder disziplinarisch, mit mehrwöchentlichem geschärften 
Arrest belegt worden ist. 
Bei dem Verbrechen des Diebstahls, Betrugs und diesen gleichartigen Ver- 
brechen aber, ingleichen in denjenigen anderen Fällen, in welchen dem Stellvertreter 
nach Vorschrift der Strafgesetzgebung die staatsbürgerlichen Rechte entzogen worden 
sind, bedarf es zur sofortigen Entlassung des Rückfalles in die erwähnten Ver- 
brechen nicht. 
#. 81. 
Erhält ein Stellvertreter eine Anstellung im Hof= oder Staats-Dienste, so wird 
er aus dem Militär-Dienste entlassen und erhält die wirklich verdiente Einstands- 
summe ausgezahlt. In gleicher Weise wird verfahren bei sonstigen Anstellungen 
von Chargen und Mannschaften, welche bereits eine zwölfjährige Dienstzeit zurück- 
gelegt haben. 
Der Rest verfällt der Stellvertretungsgelderkasse. 
Wenn dagegen einem Stellvertreter nach Maßgabe der Bestimmung im §. 36 
die übernommene Reserve-Dienstzeit Behufs abermaligen Eintritts als Stellvertreter 
mit gesetzlicher Dienstzeit erlassen worden ist, dann hat derselbe den Anspruch auf 
Zahlung der ganzen Einstandssumme. 
K. 32. 
Die bei der Stellvertretungsgelderkasse sich ergebenden Ueberschüsse sind, auf 
Anordnung des Staats-Ministeriums zur Erhöhung des Zinsfußes der Einstands- 
gelder, zu Alterszulagen an Unteroffiziere und Gemeine, sowie zu Pensionen für 
Witwen und Waisen von Unteroffizieren und Gemeinen zu verwenden. 
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