Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

124 
II. Nummertausch. 
8. 33. 
Der Nummertausch ist nur zulässig zwischen Dienstpflichtigen der jüngsten Al- 
tersklasse und desselben Musterungs= und Einstellungs-Bezirkes, mit Ausnahme des 
Falles im §. 56, und so lange der zu Vertretende noch nicht zum aktiven Dienste 
beigezogen worden ist. 
K. 8#. 
Diejenigen, welche die Loosnummern vertauschen wollen, haben sich innerhalb 
vier Wochen nach dem Dage der alljährlich erfolgenden Bekanntmachung der zum 
Aktiv-Bestande gehörigen Loosnummern bei dem Militär-Kommando persönlich anzu- 
melden und dort die näheren Bedingungen, unter welchen der Nummertausch zwi- 
schen ihnen Statt finden soll, in einem gerichtlich abgeschlossenen Vertrage darzu- 
legen, worin insbesondere der Verzicht des Nummertauschers und seiner Aeltern be- 
züglich der feiner Hülfe bedürfenden Familienglieder (§. 13, Ziffer 5 u. 6) auf 
etwaige Zurückstellungsgründe enthalten seyn muß. 
Unerläßliches Erforderniß dabei ist, daß der die niedrige Loosnummer Eintau- 
schende zum Militär-Dienste tüchtig und würdig sey (s. §.S. 9, 10, 11 des Gesetzes.) 
# 35. 
Das Militär-Kommando hat den ihm nach den Bestimmungen des vorstehen- 
den Paragraphen unbedenklich scheinenden Nummertauschvertrag zu genehmigen, hier- 
auf aber den nunmehr zum Aktiv-Bestande des Militärs gehörigen Dienstpflichtigen 
zu verpflichten, welcher hiermit ganz in die gesetzlichen Pflichten desjenigen eintritt, 
dessen Loosnummer er eingetauscht hat, dagegen darf der die höhere Loosnummer 
eintauschende Dienstpflichtige nicht eher zum aktiven Dienste eingezogen werden, als 
bis die von ihm eingetauschte Loosnummer dazu bestimmt wird. 
Gegen die versagte Genehmigung des Nummertauschvertrages Seitens des 
Militär-Kommandos steht den Nummertauschern Rekurs an das Staats-Ministe- 
rium offen. 
Der vertretene Nummertauscher bleibt auf die noch übrige Dienstzeit nach 
seiner ursprünglichen Loosnummer zum Militär-Dienste pflichtig, wenn der Nummer- 
tauscher in den im §. 49 erwähnten Fällen aus dem Militär-Dienste entlas- 
sen wird. 
8. 36. 
Abgesehen von dem Nummertausche, wie er in vorstehenden Paragraphen nor- 
mirt worden, kaun ausnahmsweise (vergl. §. 53) der Bruder für den Bruder 
eintreten:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.