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II. Nummertausch.
8. 33.
Der Nummertausch ist nur zulässig zwischen Dienstpflichtigen der jüngsten Al-
tersklasse und desselben Musterungs= und Einstellungs-Bezirkes, mit Ausnahme des
Falles im §. 56, und so lange der zu Vertretende noch nicht zum aktiven Dienste
beigezogen worden ist.
K. 8#.
Diejenigen, welche die Loosnummern vertauschen wollen, haben sich innerhalb
vier Wochen nach dem Dage der alljährlich erfolgenden Bekanntmachung der zum
Aktiv-Bestande gehörigen Loosnummern bei dem Militär-Kommando persönlich anzu-
melden und dort die näheren Bedingungen, unter welchen der Nummertausch zwi-
schen ihnen Statt finden soll, in einem gerichtlich abgeschlossenen Vertrage darzu-
legen, worin insbesondere der Verzicht des Nummertauschers und seiner Aeltern be-
züglich der feiner Hülfe bedürfenden Familienglieder (§. 13, Ziffer 5 u. 6) auf
etwaige Zurückstellungsgründe enthalten seyn muß.
Unerläßliches Erforderniß dabei ist, daß der die niedrige Loosnummer Eintau-
schende zum Militär-Dienste tüchtig und würdig sey (s. §.S. 9, 10, 11 des Gesetzes.)
# 35.
Das Militär-Kommando hat den ihm nach den Bestimmungen des vorstehen-
den Paragraphen unbedenklich scheinenden Nummertauschvertrag zu genehmigen, hier-
auf aber den nunmehr zum Aktiv-Bestande des Militärs gehörigen Dienstpflichtigen
zu verpflichten, welcher hiermit ganz in die gesetzlichen Pflichten desjenigen eintritt,
dessen Loosnummer er eingetauscht hat, dagegen darf der die höhere Loosnummer
eintauschende Dienstpflichtige nicht eher zum aktiven Dienste eingezogen werden, als
bis die von ihm eingetauschte Loosnummer dazu bestimmt wird.
Gegen die versagte Genehmigung des Nummertauschvertrages Seitens des
Militär-Kommandos steht den Nummertauschern Rekurs an das Staats-Ministe-
rium offen.
Der vertretene Nummertauscher bleibt auf die noch übrige Dienstzeit nach
seiner ursprünglichen Loosnummer zum Militär-Dienste pflichtig, wenn der Nummer-
tauscher in den im §. 49 erwähnten Fällen aus dem Militär-Dienste entlas-
sen wird.
8. 36.
Abgesehen von dem Nummertausche, wie er in vorstehenden Paragraphen nor-
mirt worden, kaun ausnahmsweise (vergl. §. 53) der Bruder für den Bruder
eintreten: