Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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a) wenn der Eintretende den gesetzlichen Erfordernissen entspricht und 
b) wenn, falls der Stellvertreter der jüngere ist, der ältere sich verpflichtet, 
sofort selbst einzutreten, sobald jener in seiner Altersklasse zur Erfüllung 
seiner Militär-Pflicht einberufen werden sollte. 
Fünfter Abschnitt. 
Bon den Vorschriften, welche. die Diert Etigen während der Dienstzeit 
zu beobachten 
8. 87. 
I. Unterordnung unter die Soldatengesetze. 
Diejenigen, welche zum aktiven Dienste eingestellt worden sind, haben sich von 
ihrer Verpflichtung als Soldaten an, bis zu ihrer Entlassung aus dem Dienste, 
folglich auch während sie in der Kriegs-Reserve stehen, nach den für das Militär be- 
stehenden besonderen Gesetzen zu richten. 
ös. 
II. Vorschriften wegen Veränderung des Aufenthaltes. 
1) Die zum aktiven Dienste und zur Reserve Eingestellten mussen, 
auch wenn sie beurlanbt sind, während der Dienstzeit im Lande bleiben und 
dürfen sich aus dem ihnen durch ihren Kompagnie-Chef angewiesenen Aufent- 
haltsbezirke, ohne besondere Erlaubniß des Ersteren, bei Vermeidung der 
in den besonderen Militär-Gesetzen angedrohten Desertions-Strafen nicht 
entfernen, sie können jedoch zu jeder Veränderung ihres Aufenthaltes im 
Großherzogthume die erforderliche Erlaubniß erhalten; auch wird ihnen von 
dem Militär-Kommando auf ihr Nachsuchen, um dringender Umstände willen, 
zu Reisen in das Ausland Urlaub ertheilt werden. 
Die in der Dienst-Reserve stehenden Dienstpflichtigen bedürfen 
zum Reisen und Wandern im Lande keiner anderen Erlaubniß, als der 
auch für andere Personen vorgeschriebenen Legitimation, und so lange das 
Staats-Ministerium sich nicht wegen eintretender besonderer Zeitumstände ver- 
anlaßt sieht, das Reisen und Wandern derselben in das Ausland durch 
öffentliche Bekanntmachung wieder einzustellen, bleibt den in der Dienst-Re- 
serve Stehenden unbenommen: 
a) um Geschäfte und anderer Zwecke willen sich mit Vorwissen des Be- 
zirks-Direktors in das Ausland an bestimmte Orte zu begeben, deren 
Wahl und Veränderung sie ihren Aeltern, Geschwistern, Vormündern, 
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