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a) wenn der Eintretende den gesetzlichen Erfordernissen entspricht und
b) wenn, falls der Stellvertreter der jüngere ist, der ältere sich verpflichtet,
sofort selbst einzutreten, sobald jener in seiner Altersklasse zur Erfüllung
seiner Militär-Pflicht einberufen werden sollte.
Fünfter Abschnitt.
Bon den Vorschriften, welche. die Diert Etigen während der Dienstzeit
zu beobachten
8. 87.
I. Unterordnung unter die Soldatengesetze.
Diejenigen, welche zum aktiven Dienste eingestellt worden sind, haben sich von
ihrer Verpflichtung als Soldaten an, bis zu ihrer Entlassung aus dem Dienste,
folglich auch während sie in der Kriegs-Reserve stehen, nach den für das Militär be-
stehenden besonderen Gesetzen zu richten.
ös.
II. Vorschriften wegen Veränderung des Aufenthaltes.
1) Die zum aktiven Dienste und zur Reserve Eingestellten mussen,
auch wenn sie beurlanbt sind, während der Dienstzeit im Lande bleiben und
dürfen sich aus dem ihnen durch ihren Kompagnie-Chef angewiesenen Aufent-
haltsbezirke, ohne besondere Erlaubniß des Ersteren, bei Vermeidung der
in den besonderen Militär-Gesetzen angedrohten Desertions-Strafen nicht
entfernen, sie können jedoch zu jeder Veränderung ihres Aufenthaltes im
Großherzogthume die erforderliche Erlaubniß erhalten; auch wird ihnen von
dem Militär-Kommando auf ihr Nachsuchen, um dringender Umstände willen,
zu Reisen in das Ausland Urlaub ertheilt werden.
Die in der Dienst-Reserve stehenden Dienstpflichtigen bedürfen
zum Reisen und Wandern im Lande keiner anderen Erlaubniß, als der
auch für andere Personen vorgeschriebenen Legitimation, und so lange das
Staats-Ministerium sich nicht wegen eintretender besonderer Zeitumstände ver-
anlaßt sieht, das Reisen und Wandern derselben in das Ausland durch
öffentliche Bekanntmachung wieder einzustellen, bleibt den in der Dienst-Re-
serve Stehenden unbenommen:
a) um Geschäfte und anderer Zwecke willen sich mit Vorwissen des Be-
zirks-Direktors in das Ausland an bestimmte Orte zu begeben, deren
Wahl und Veränderung sie ihren Aeltern, Geschwistern, Vormündern,
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