Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Preises mit einem Zuschlage von fünf vom Hundert an denjenigen, welcher die- 
selbe eingeführt hat. 
Diese Zahlung muß innerhalb der auf die Deklaration folgenden vierzehn 
Tage erfolgen, und es müssen die etwa erhobenen Zölle gleichzeitig erstattet 
werden. 
Artikel 16. 
Wenn die Zollbehörde das im vorigen Artikel verabredete Vorkaufsrecht aus- 
üben will, so kann derjenige, gegen welchen dasselbe ausgeübt werven soll, sofern er 
es vorzieht, die Abschätzung der Waare durch Sachverständige verlangen. Dieselbe 
Befugniß steht der Zollbehörde zu, wenn sie es nicht für angemessen erachtet, so- 
fort von dem Vorkaufsrechte Gebrauch zu machen. 
Artikel 17. 
Wenn die Schätzung durch Sachverständige ergiebt, daß der Werth der Waare 
den bei der Einfuhr deklarirten nicht um fünf vom Hundert übersteigt, so soll der 
Zoll nach dem in der Deklaration angegebenen Betrage erhoben werden. 
Wenn der Werth den deklarirten um fünf vom Hundert übersteigt, so kann 
die Zollbehörde nach ihrer Wahl das Vorkaufsrecht ausüben oder den Zoll nach 
dem durch die Sachverständigen ermittelten Werthe erheben. 
Dieser Zoll soll zur Strafe um die Halfte seines Betrages erhöht werden, 
wenn der von den Sachverständigen ermittelte Werth um zehn vom Hundert höher 
ist, als der deklarirte. 
Die Kosten der Untersuchung sind von dem Deklaranten zu tragen, wenn der 
durch die schiedsrichterliche Entscheidung ermittelte Werth den deklarirten Werth um 
fünf vom Hundert übersteigt; im entgegengesetzten Falle sind dieselben von der Zoll- 
behörde zu tragen. 
Artikel 18. 
In den durch Artikel 16 vorgesehenen Fällen wird der eine der beiden sach- 
verständigen Schiedsrichter von dem Deklaranten, der andere von dem Vorstande der 
Lokal-Zollbehörde ernannt. Im Falle der Meinungsverschiedenheit oder, wenn der 
Deklarant es verlangt, schon bei Niedersetzung des Schiedsgerichts, wird ein Ob- 
mann von den Sachverständigen gewählt, oder, sofern sich die letzteren über die Wahl 
nicht verständigen, von dem Präsidenten des zuständigen Handelsgerichtes ernannt. 
Wenn die Zollstelle, bei welcher die Deklaration erfolgt, von dem Sitze des Han- 
delsgerichtes weiter als einen Myriameter entfernt ist, so kann der Obmann von 
dem Friedensrichter des Bezirks ernannt werden. 
Die schiedsrichterliche Entscheidung muß innerhalb der auf die Niedersetzung 
des Schiedsgerichts folgenden vierzehn Tage abgegeben werden.
	        
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