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Artikel 19.
Die durch den gegenwärtigen Vertrag festgesetzten Zölle sollen auf Grund
von Havarien oder irgend welcher Verschlechterung der Waaren nicht ermäßigt werden.
Artikel 20.
Die Revision und Eingangs-Verzollung der nach dem Werthe besteuerten reinen
oder gemischten Gewebe, welche aus dem Zollvereine eingehen, kann in Frankreich
nur erfolgen in den Häfen von Bordeaux, Nantes, Havre, Boulogne, Calais, Dün-
kirchen, Rouen, Nizza, Marseille, Algier und Oran und bei den Zollämtern zu
Lille, Valenciennes, Metz, Straßburg, Mühlhausen, Chambéry, Paris und Lpon,
sowie bei denjenigen anderen Zollämtern, deren Bestimmung sich die französische
Regierung für die Zukunft vorbehält.
Artikel 21.
Bei der Revision der zollvereinsländischen Gewebe, welche nach der Anzahl
der, auf einem Raume von fünf Quadrat-Millimeter befindlichen Fäden besteuert
sind, soll jeder Bruchtheil eines Fadens unberücksichtigt bleiben.
Artikel 22.
Wer Maschinen und mechanische Geräthe oder einzelne Theile derselben, oder
irgend eine andere in dem gegenwärtigen Vertrage verzeichnete Waare einführt, soll
nicht verpflichtet seyn, der Zollbehörde ein Modell oder eine Zeichnung des einge-
führten Gegenstandes vorzulegen.
Artikel 23.
Die aus einem der beiden Gebiete eingehenden oder nach demselben ausgehen-
den Waaren aller Art sollen gegenseitig in dem anderen Gebiete von jeder Durch-
gangs-Abgabe befreit seyn.
Die französische Regierung hält jedoch das Verbot der Durchfuhr von Schieß-
pulver aufrecht und behält sich vor, die Durchfuhr von Kriegswaffen von besonderen
Ermächtigungen abhängig zu machen. Im Zollvereine bleibt die Durchfuhr des
Salzes von einer besonderen Erlaubniß abhängig.
In Beziehung auf die Durchfuhr sichern sich die Hohen vertragenden Theile
in jeder Hinsicht die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.
Artikel 24.
Bis zur Vollendung der Eisenbahnen von Saint-Jean de Maurienne nach der
italienischen und von Bayonne nach der spanischen Grenze wird die französische
Verwaltung auf die aus dem Zollvereine kommenden oder dorthin gehenden Waaren
unter den nachstehenden Bedingungen dieselben Erleichterungen der Durchfuhr zur
Anwendung bringen, wie wenn der Eingang und der Ausgang in den gedachten
Nichtungen mittelst der Eisenbahn stattfände:
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