Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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1. Die Beförderung muß in geschlossenen Wagen stattfinden, welche mit 
einer, durch ein Vorhängeschloß genügend verschließbaren Einladethür versehen sind. 
2. Bei dem französischen Eingangs-Amte muß eine Deklaration abgegeben werden. 
3. Der Wagenführer oder Transport-Unternehmer muß für die im Falle von 
Hinterziehungen fälligen Abgaben und Strafgelder Kaution leisten. 
Artikel 25. 
Die Unterthanen der Hohen vertragenden Theile können gegenseitig in jedem 
Theile der beiderseitigen Gebiete ungehindert eintreten, reisen oder sich aufhalten, um 
daselbst ihre Geschäfte wahrzunehmen, und genießen hierbei für ihre Person und ihr 
Vermögen denselben Schutz und dieselbe Sicherheit, wic die Inländer. 
Sie sind befugt, in den Städten und Häfen die benöthigern Häuser, Waaren- 
lager, Läden und Grundstücke zu miethen oder zu besitzen, ohne deshalb anderen 
allgemeinen oder örtlichen Abgaben, Auflagen oder Verpflichtungen, von welcher Art 
sie seyn mögen, zu unterliegen, als denjenigen, welche den Inländern aufgelegt sind 
oder künftig aufgelegt werden möchten. 
Desgleichen sollen sie in Bezug auf Handel und Gewerbe aller Vorrechte, 
Befreiungen und sonstigen Begünstigungen irgend welcher Art sich erfreuen, welche 
die Inländer jetzt oder künftig genießen. 
Es versteht sich jedoch, daß durch die vorstehenden Verabredungen den beson- 
deren Gesetzen, Verordnungen und Reglements kein Eintrag geschieht, welche in Be- 
zug auf Handel, Gewerbe und Polizei in dem Gebiete jedes vertragenden Staates 
bestehen und auf die Unterthanen aller anderen Staaten Anwendung finden. In 
dieser Hinsicht sollen die gegenseitigen Unterthanen gleich denjenigen des meistbe- 
günstigten Staates behandelt werden. 
Artikel 26. 
Französische Fabrikanten und Kaufleute, sowie ihre reisenden Diener, welche 
in Frankreich in einer dieser Eigenschaften gehörig patentirt sind, können im Zoll- 
vereine, ohne dafür einer Gewerbesteuer zu unterliegen, Einkäufe für das von ihnen 
betriebene Geschäft machen und mit oder ohne Proben Bestellungen suchen, ohne je- 
doch Waaren mit sich herumzuführen. 
Ebenso soll es in Frankreich mit den Fabrikanten und Kaufleuten aus den 
Staaten des Zollvereins und deren reisenden Dienern gehalten werden. 
Die zur Erlangung dieser Steuerfreiheit erforderlichen Förmlichkeiten werden 
im gemeinsamen Einverständnisse festgesetzt. 
Artikel 27. 
Eingangszollpflichtige Gegenstände, welche als Muster dienen und in den Zoll- 
verein von französischen Handlungsreisenden oder in Frankreich von Handlungerei-
	        
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