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senden, die einem Zollvereinsstaate angehören, eingeführt werden, sollen beiderseits
unter den, zur Sicherstellung ihrer Wiederausfuhr oder Niederlegung in einem Pack-
hofe erforderlichen Zollförmlichkeiten zeitweise zollfrei zugelassen werden. Diese Förm-
lichkeiten werden im gemeinsamen Einverständnisse unter den vertragenden Theilen geregelt.
Artikel 28.
In Betreff der Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder deren Ver-
packung, der Muster und der Fabrik= oder Handelszeichen sollen die Unterthanen
eines jeden der vertragenden Staaten in dem anderen denselben Schutz, wie die
Inländer, genießen.
Wegen des Gebrauchs der Fabrikzeichen des einen Landes in dem andern soll
eine Verfolgung nicht stattfinden, wenn die erste Anwendung dieser Fabrikzeichen in
dem Lande, aus welchem die Ausfuhr der Erzeugnisse erfolgt, in eine frühere Zeit
fällt, als die durch Niederlegung oder auf andere Weise bewirkte Aneignung dieser
Zeichen in dem Lande der Einfuhr.
Artikel 29.
Zur Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen werden die Hohen ver-
tragenden Theile die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den, den
Zollverein und Frankreich verbindenden Eisenbahnen so weit erleichtern, als die fis-
kalischen Interessen es zulassen.
Artikel 30.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Handelsvertrages finden Anwendung auf
Algerien, sowohl hinsichtlich der Ausfuhr der Erzeugnisse dieser Besitzung, als auch
hinsichtlich der Einfuhr der aus dem Zollvereine herstammenden Waaren.
Artikel 31.
Jeder der beiden Hohen vertragenden Theile verpflichtet sich, dem anderen jede
Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Ermäßigung der Eingangs= oder Ausgangs-
Abgaben für die, in dem gegenwärtigen Vertrage verzeichneten oder nicht verzeich-
neten Gegenstände zu Theil werden zu lassen, welche er einer dritten Macht in der
Folge zugestehen möchte. Sie machen sich ferner verbindlich, gegen einander keinen
Einfuhrzoll oder Einfuhrverbot und kein Ausfuhrverbot in Kraft zu setzen, welches
nicht zu gleicher Zeit auf die anderen Nationen Anwendung fände.
Die Hohen vertragenden Theile verpflichten sich jedoch, die Ausfuhr von Stein-
kohlen nicht zu verbieten.
Artikel 32.
Der gegenwärtige Vertrag soll während eines Zeitraums von zwölf Jahren,
vom Tage des Austausches der Ratifikationen an gerechnet, in Kraft bleiben. Im