50
angehörigen, für unterworfen erklärt worden sind, selbstverständlich in diesen Ehesachen
auch die gleichen Vollzugsvorschriften wie bei den übrigen katholischen Staatsangehörigen
Anwendung zu finden haben, wie denn auch nach den gemachten Erhebungen sich bisber
kein Bedürfniß besonderer Vollzugsvorschriften ergeben hat.
Stuttgart den 10. April 1864.
Wächter. Golther.
C) Der Departements der Justiz und der Finanzen.
Der Ministerien des Justiz und der Finanzen.
Verfügung, betreffend die Beurkundung der oberamtsgerichtlichen Inqussitionskosten-Abrechnungen.
Da man die Bestimmung in §. 5 der gemeinschaftlichen Ministerial-Verfügung vom
27. Februar 1819 und in §. 1 der Verfügung vom 16. Oktober 1829, wonach die für
das erste, zweite und dritte Quartal des Etatsjahrs anzufertigenden Abrechnungen über
die oberamtsgerichtlichen Inquisitionskosten durch zwei Gerichtsbeisitzer beurkundet werden
sollen, aufgeboben und dagegen verfügt haben will, daß die Richtigkeit der Restliquidation
und des vorhandenen Kassenbestandes in den drei ersten Quartalabrechnungen von dem
für die Kasseführung über die Inquisttionskesten verantwortlichen Gerichtsvorstande allein
beurkundet werde, so wird solches zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht.
Stuttgart den 15. April 1864.
Wächter. Sigel.
############se