Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

50

angehörigen,  für  unterworfen  erklärt  worden  sind,  selbstverständlich  in  diesen  Ehesachen
auch  die  gleichen  Vollzugsvorschriften  wie  bei  den  übrigen  katholischen  Staatsangehörigen
Anwendung  zu  finden  haben,  wie  denn  auch  nach  den  gemachten  Erhebungen  sich  bisber
kein  Bedürfniß  besonderer  Vollzugsvorschriften  ergeben  hat.
Stuttgart  den  10.  April  1864.
Wächter.  Golther.

C)  Der  Departements  der  Justiz  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Justiz  und  der  Finanzen.
Verfügung,  betreffend  die  Beurkundung  der  oberamtsgerichtlichen  Inqussitionskosten-Abrechnungen.
Da  man  die  Bestimmung  in  §.  5  der  gemeinschaftlichen  Ministerial-Verfügung  vom
27.  Februar  1819  und  in  §.  1  der  Verfügung  vom  16.  Oktober  1829,  wonach  die  für
das  erste,  zweite  und  dritte  Quartal  des  Etatsjahrs  anzufertigenden  Abrechnungen  über
die  oberamtsgerichtlichen  Inquisitionskosten  durch  zwei  Gerichtsbeisitzer  beurkundet  werden
sollen,  aufgeboben  und  dagegen  verfügt  haben  will,  daß  die  Richtigkeit  der  Restliquidation
und  des  vorhandenen  Kassenbestandes  in  den  drei  ersten  Quartalabrechnungen  von  dem
für  die  Kasseführung  über  die  Inquisttionskesten  verantwortlichen  Gerichtsvorstande  allein
beurkundet  werde,  so  wird  solches  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht.
Stuttgart  den  15.  April  1864.
Wächter.  Sigel.

############se