Contents : Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Untertanenlande  Rechtsgleichheit  mit  der  Stadt  zu  gewähren,  deren
Bewohner  doch  den  größten  Teil  der  Staatsangehörigen  ausmachten.
An  Stelle  der  alten  städtischen  Rezesse  und  Konkordate  zwischen
Senat  und  Bürgerschaft  traten  daher  Staatsverfassungen.  Die
Verfassungsbildung  gelang  in  Lübeck  1848,  in  Bremen  1849,  in
Hamburg  erst  1860.  Die  jetzt  geltenden  Redaktionen  der  Verfassung
  sind  in  Lübeck  und  Bremen  von  1875,  in  Hamburg  von  1879.

Die  freien  Städte  sind  Republiken,  d.  h.  es  sind  weder  alle
Rechte  der  Staatsgewalt  in  einer  physischen  Person  vereinigt,  noch
ist  eine  solche  kraft  eigenen  Rechts  zum  Organe  des  Staates  berufen.
  Doch  wird  die  ausdrückliche  Aufstellung  des  Grundsatzes
der  Volkssouveränetät,  wonach  die  Gesamtheit  der  Staatsangehörigen
  Grund  und  Quelle  der  Staatsgewalt  ist,  vermieden.  Als
Inhaber  der  Staatsgewalt  gelten  vielmehr  deren  oberste,  auf  der
Verfassung  beruhende  Organe,  Senat  und  Bürgerschaft.

Der  Senat  besteht  aus  einer  bestimmten  Anzahl  von  Mitgliedern
  (Hamburg  18,  Bremen  16,  Lübeck  14),  zum  größten  Teile
entweder  Rechtsgelehrte  oder  Kaufleute.  Die  Wahl  erfolgt  auf
Lebenszeit  durch  ein  Wahlkollegium,  aus  einer  gleichen  Anzahl
von  Mitgliedern  des  Senats  und  der  Bürgerschaft  bestehend.
Der  Senat  wählt  aus  seiner  Mitte  den  Bürgermeister,  in  Hamburg
  und  Bremen  auch  einen  zweiten  Bürgermeister  zum  Vorsitze
und  zur  Leitung  der  Geschäfte.

Die  Bürgerschaft  wird  von  den  wahlberechtigten  Staatsangehörigen
  des  ganzen  Staatsgebiets  nach  Klassen  und  Bezirken  auf
eine  bestimmte  Zeit  gewählt.  Ihre  Mitglieder  sind  an  Aufträge  und
Instruktionen  nicht  gebunden.  Für  minder  wichtige  Angelegenheiten
wählt  sie  einen  Bürgerausschuß,  in  Bremen  Bürgeramt.

Senat  und  Bürgerschaft  wirken  bei  der  Gesetzgebung  als
gleichberechtige  Faktoren  der  Staatsgewalt  zusammen,  so  daß  ohne
Zustimmung  beider  kein  Gesetz  zustande  kommen  kann.  Das  Gesetz
ist  auch  hier  im  rein  formellen  Sinne  zu  fassen,  so  daß  auch  die
Feststellung  des  Etats,  die  Genehmigung  gewisser  Veräußerungen  usw.
darunter  fällt.  Uberhaupt  spricht  die  Vermutung  dafür,  daß,  soweit
gewisse  Staatsfunktionen  nicht  dem  Senate  ausschließlich  übertragen
sind,  Senat  und  Bürgerschaft  zusammenwirken  müssen.  Rechtliche