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III.
Uebereinkunft,
betreffend
die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen.
Die unterzeichneten Vevollmächtigten haben zur Ausführung des Artikel 29
des heute zwischen dem Zollvereine und Frankreich abgeschlossenen Handelsvertrages,
und zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mittelst der Eisenbahnen in Be-
ziehung auf die Zoll-Abfertigung, folgende Verabredungen getroffen:
J.
Bestimmungen über die Güterzüge.
Artikel 1.
Alle Waaren, welche sich in Wagen, die von allen Seiten mit festen Wänden
geschlossen (Kulissen-Wagen) oder in Wagen der unten bezeichneten Art, die mit
Schutzdecken versehen sind, verpackt finden, sollen, bei gehörigem Verschlusse dieser
Wagen mittelst Bleie oder Vorlegeschlösser, sowohl bei dem Eingange, als bei dem
Ausgange, bei Nacht wie bei Tage, an Sonn= und Festtagen wie an jedem an-
dern Tage, der Revision bei den betreffenden Grenz-Zoll-Aemtern nicht unterliegen,
wenn die in den folgenden Artikeln bezeichneten Vorbehalte, Bedingungen und Förm-
lichkeiten erfüllt sind.
Die Wagen mit Schutztecken müssen, wenn für sie die vorgedachten Erleich-
terungen in Anspruch genommen werden, mit festen, durch eine starke Stange mit
einander verbundenen Vorder= und Hinterwänden, ferner an den Vorder= und Hin-
terwänden mit 2 / Fuß breiten Verdeckstücken und an den Langseiten mit 1½/ Fuß
bohen Seitenwänden versehen seyn. An die Vorder= und Hinterwände und an die
Seitenwände muß sich die Decke glatt und ohne Falten anschließen.
Füllen die, bei der Beladung der Kulissen-Wagen oder der vorbezeichneten
Wagen mit Schutzdecken übrig gebliebenen, oder die überhaupt vorhandenen Kolli
keinen solchen Wagen aus, so können sie, mit dem Anspruch auf die vorerwähnten
Erleichterungen, in Wagen-Abtheilungen oder in abhebbare Kasten oder Körbe von
mindestens zehn Kubikfuß Inhalt, deren Benutzung zuvor von der Zollverwaltung
gestattet worden ist, verladen und unter Verschluß durch Vorlegeschlösser oder Bleie