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Artikel 9.
Bei Ueberschreitung der Zollgrenze dürfen in den Personenwagen nur solche
nicht zollpflichtige Kleinigkeiten sich befinden, welche Reisende in der Hand oder
sonst unverpackt bei sich zu führen pflegen.
Artikel 10.
Das Gepäck der Reisenden wird in der Regel bei dem Grenz-Zollamte re-
vidirt. Jedoch kann eine Ausnahme da zugelassen werden, wo dies im Interesse
des Reiseverkehrs erforderlich erscheint. Soweit dergleichen Ausnahmen angeordnet
werden, werden darüber sogleich gegenseitige Mittheilungen erfolgen.
Artikel 11.
Die bei dem Grenz-Zollamte nicht revidirten Reiseeffekten müssen auf Grund
einer, dem Zollamte zu machenden Anmeldung von diesem mit einer Bezettelung
versehen werden, welche die Effekten nach deren Stückzahl und getrennt nach den
Orten, an welchen deren Abfertigung erfolgen soll, nachweiset. Sie werden in
die durch Bleie oder Schlösser zu verschließenden Kulissen-Wagen verladen.
Artikel 12.
Alle nicht zu den Passagier-Effekten zu rechnende gollpflichtige Gegenstände,
welche mit Personenzügen befördert werden, sind denselben Bedingungen und Förm-
lichkeiten unterworfen, welche für die mit den Güterzügen beförderten derartigen
Gegenstände gelten.
III.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 13.
Die Waaren müssen, nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsorte, in Räu-
men niedergelegt werden, welche die Eisenbahn-Verwaltungen zu diesem Behufe
herzugeben haben, und welche von der Zollverwaltung gut befunden worden und
verschlußfähig sind. Die Waaren verbleiben in diesen Räumen unter der ununter-
brochenen Aufsicht der Zollbeamten und werden von dort, je nach ihrer Bestim-
mung, — zum inneren Verbrauche, zur öffentlichen Niederlage oder zur weiteren
Versendung in das Ausland, — auf Grund einer speciellen, innerhalb der dafür
vorgeschriebenen Frist abzugebenden Deklaration und nach Erfüllung der vorgeschrie-