Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

193 
Artikel 9. 
Bei Ueberschreitung der Zollgrenze dürfen in den Personenwagen nur solche 
nicht zollpflichtige Kleinigkeiten sich befinden, welche Reisende in der Hand oder 
sonst unverpackt bei sich zu führen pflegen. 
Artikel 10. 
Das Gepäck der Reisenden wird in der Regel bei dem Grenz-Zollamte re- 
vidirt. Jedoch kann eine Ausnahme da zugelassen werden, wo dies im Interesse 
des Reiseverkehrs erforderlich erscheint. Soweit dergleichen Ausnahmen angeordnet 
werden, werden darüber sogleich gegenseitige Mittheilungen erfolgen. 
Artikel 11. 
Die bei dem Grenz-Zollamte nicht revidirten Reiseeffekten müssen auf Grund 
einer, dem Zollamte zu machenden Anmeldung von diesem mit einer Bezettelung 
versehen werden, welche die Effekten nach deren Stückzahl und getrennt nach den 
Orten, an welchen deren Abfertigung erfolgen soll, nachweiset. Sie werden in 
die durch Bleie oder Schlösser zu verschließenden Kulissen-Wagen verladen. 
Artikel 12. 
Alle nicht zu den Passagier-Effekten zu rechnende gollpflichtige Gegenstände, 
welche mit Personenzügen befördert werden, sind denselben Bedingungen und Förm- 
lichkeiten unterworfen, welche für die mit den Güterzügen beförderten derartigen 
Gegenstände gelten. 
III. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 13. 
Die Waaren müssen, nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsorte, in Räu- 
men niedergelegt werden, welche die Eisenbahn-Verwaltungen zu diesem Behufe 
herzugeben haben, und welche von der Zollverwaltung gut befunden worden und 
verschlußfähig sind. Die Waaren verbleiben in diesen Räumen unter der ununter- 
brochenen Aufsicht der Zollbeamten und werden von dort, je nach ihrer Bestim- 
mung, — zum inneren Verbrauche, zur öffentlichen Niederlage oder zur weiteren 
Versendung in das Ausland, — auf Grund einer speciellen, innerhalb der dafür 
vorgeschriebenen Frist abzugebenden Deklaration und nach Erfüllung der vorgeschrie-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.