Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Chemische Produlte, mit Ausnahme von: 
Schwefelsäure, Citronensäure, Citronensaft, Schwefel-Arsenik, Run- 
kelrüben-Pottasche, kohlensaurem, salpetersaurem und weinsteinsaurem 
Kali, salpetersaurem Natron, Milchzucker, Stoffen aus Steinkohlen- 
theeröl, Bleioxyd, Oelsäure, wohlriechender Seife und Zinnober. 
Glasflaschen. 
Fensterglas. 
Uhrgläser und optische Gläser. 
Email. 
Grobe Töpferwaare und Steinzeug. 
Fapence, ordinaires. 
Künstliche Blumen. 
Modewaaren. 
Instrumente, musikalische. 
Bearbeiteter Kautschuck und Gutta percha. 
Siegellack. 
Wichse. 
Schreib= und Zeichen-Tinte, Druckerschwärze. 
Süßwasserfische, zubereitete und Seefische, frische. 
Zubereitete Würzen. 
Schiefer. 
Alkalinische Pflanzen. 
Ecaussines. 
Parfümerien. 
Cichorien, geröstet oder gemahlne. 
Lichte. 
Hausenblase. 
Papier. 
Pappe. 
Sonnen= und Regenschirme. 
Stärke. 
Die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Preußen erklärten 
ihrerseits, daß der Zollverein nicht die Absicht habe, die Anwendung der in dem 
Tarife B vereinbarten Zollsätze auf die aus Frankreich eingehenden Waaren von 
dem Nachweise des Ursprungs der letzteren abhängig zu machen. Für's Erste sey 
es jedoch nothwendig, die Anwendung der vereinbarten Zollsätze auf die folgenden 
Gegenstände, nämlich: 
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