Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Eisen, 
Eisen= und Stahlwaaren, 
Uhren und Uhrfournituren, 
Leder, 
Garne und Gewebe von Flachs, Hanf, Baumwolle und Wolle, 
seidene Gewebe, 
Glaswaaren, 
Fayence, feines Steingut und Porzellan 
von Beibringung einer Bescheinigung des zuständigen französischen Zollamts ab- 
hängig zu machen, durch welche festgestellt wird, daß die bezeichneten Gegenstände 
nicht zur Durchfuhr abgefertigt sind. 
B. In Betreff der zollamtlichen Behandlung, welche in Frankreich auf die, 
in die Departements der Ardennen und der Mosel eingehenden Steinkohlen und 
Coaks Anwendung findet, erklärten die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Kai- 
sers der Franzosen, daß der Zollsatz von 1 Fr. 20 Cts. für die Tonne, einschließ- 
lich der Decimen, welchem diese beiden Gegenstände zur Zeit unterworfen sind, 
während der Dauer des Vertrages nicht erhöht werden soll. 
Rücksichtlich der zollamtlichen Behandlung der, in Frankreich eingeführten aus- 
ländischen Weine erklärten die gedachten Bevollmächtigten, daß es nicht in der Ab- 
sicht ihrer Regierung liege, für diesen Artikel in dem bestehenden Zustande, d. h. 
der Eingangsabgabe von 25 Centimes für den Hektoliter, ausschließlich der Deci- 
men, eine Aenderung eintreten zu lassen. 
Ihrerseits erklärten die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von 
Preußen, daß es nicht in der Absicht der Zollvereins-Staaten liege, während der 
Dauer des Vertrages die in dem gegenwärtigen Tarife des Zollvereins angenom- 
menen Tarasätze für französische Weine und Branntweine abzuändern. 
C. Um der im Artikel 26 des Vertrages vereinbarten Gewerbesteuer-Frei- 
heit theilhaftig zu werden, müssen die französischen Handlungsreisenden mit einem, 
dem anliegenden Muster 1 entsprechenden Gewerbesteuer-Certifikat und die Hand- 
lungsreisenden, welche einem Zollvereinsstaat angehören, mit einem Legitimations- 
schein versehen seyn, welcher für die Fabrikanten und Kaufleute nach dem anliegen- 
“ den Muster A, für die reisenden Diener nach dem anliegenden Muster B auszu- 
stellen ist. 
— Diese Bescheinigungen sind während des Kalenderjahres gültig, für welches 
sie ausgestellt sind. Sie müssen die Personal-Beschreibung und die Unterschrift des
	        
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